Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40/Sondernummer.
(1) Auf die Kindergärtnerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im In- oder Ausland einen Aufbaukurs für den Kindergärtnerinnenberuf besuchen und im ersten Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen als Gewinner einer freien Stelle im Sinne des ersten oder des dritten Absatzes des Artikels 30 hervorgehen, werden die Artikel 71, 77 und 78 angewendet.