Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40/Sondernummer.
(1) Zugunsten des auf Grund der Artikel 67, 68 und 69 aufgenommenen Personals wird für die Berechnung der Abfertigung im Sinne des Artikels 54 auch der gemäß den Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes für die Laufbahn anerkannte Dienst angerechnet. Von der Berechnung sind jene Zeiträume ausgenommen, für welche der Betreffende bereits eine Abfertigung oder eine gleichartige Zuweisung erhalten hat. Von der auf diese Weise berechneten Abfertigung wird die gesamte Dienstprämie abgezogen, die vom Nationalen Fürsorgeinstitut für Bedienstete der Gebietskörperschaften (INADEL) entrichtet wurde und die sich auf den für die Laufbahn anerkannten Dienst bezieht.
(2) Für die Berechnung der Abfertigung gemäß vorhergehendem Absatz wird der für die Entwicklung der Laufbahn nicht zur Gänze anerkannte Dienst voll angerechnet.
(3) Hinsichtlich des im Sinne des Artikels 66 aufgenommenen Personals wird das Land die zu Lasten des Nationalinstitutes für die Fürsorge für die Staatsbediensteten (ENPAS) gehende Abfertigung bis auf die im Artikel 54 vorgesehene Höhe um jene Anzahl von Dienstjahren anheben, die beim Staat geleistet wurden und zahlenmäßig den im Landesdienst geleisteten entsprechen.