Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40/Sondernummer.
(1) Das leitende Personal, die Kindergärtnerinnen und die Assistentinnen der Landeskindergärten sind Landesbedienstete.
(2) Der Rechtsstand und die Besoldung des Personals werden in den nachfolgenden Artikeln geregelt. 3)
Siehe Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.