Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juni 1976, Nr. 27.
(1) Das beauftragte Personal der bäuerlichen Berufsertüchtigung, das bereits im Schuljahr 1974/75 im Dienst stand, erhält weiterhin die Besoldung, die ihm im erwähnten Schuljahr entrichtet wurde, unter Bezug auf jene Kategorie des Planstellenpersonals, der die bisherige Besoldung entsprochen hatte.