In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 24. Mai 1976, Nr. 171)
Schatzamtsdienst der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1976, Nr. 26.

Art. 1 (Übertragung des Schatzamtsdienstes)   delibera sentenza

(1) Der Landesausschuß vertraut den Schatzamtsdienst durch freihändige Vergabe einem oder mehreren Kreditinstituten an, die ihren Sitz möglichst in Südtirol haben und dort - auch indirekt - über eine angemessene Zahl von Zweigstellen verfügen.2)

(2) Wird der Schatzamtsdienst mehreren Kreditanstalten oder -instituten übertragen, so übernimmt eine die Hauptvertretung für die anderen und verpflichtet sich, alle von den einschlägigen Rechtsvorschriften und in der Vereinbarung festgelegten Aufgaben wahrzunehmen und die entsprechende Verantwortung zu übernehmen.3)

(3) Zur Übertragung des Schatzamtsdienstes schließt der Präsident des Landesausschusses eine vom Landesausschuß genehmigte Vereinbarung ab, in welcher die allgemeinen Bedingungen und die Ausführungsweise für die Abwicklung des Schatzamtsdienstes festgelegt sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 469 del 31.10.1997 - Affidamento della gestione del servizio di tesoreria - trattasi di concessione e non di appalto pubblico di servizi - non applicazione del diritto comunitario
2)
Absatz 1 wurde so ersetzt durch das L.G. vom 25. Jänner 1988, Nr. 4.
3)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 14. November 1983, Nr. 43.

Art. 2 (Bedingungen und Ausführungsweise für die Abwicklung des Schatzamtsdienstes)

(1) Unter den Bedingungen und der entsprechenden Ausführungsweise, von denen im zweiten Absatz des vorhergehenden Artikels die Rede ist, muß die Vereinbarung folgende Verpflichtungen für das Institut oder das Konsortium, welchem der Schatzamtsdienst übertragen wird, vorsehen:

  1. eine geeignete Bürgschaft für die ordnungsgemäße Führung des Dienstes unter Angabe ihrer Art und ihres Ausmaßes zu leisten;
  2. einen Zins auf die Guthaben des Landes, die aus irgendeinem Grund beim Schatzamt liegen, zu entrichten und dessen Höhe anzugeben;
  3. den Dienst unentgeltlich zu leisten;
  4. die vom Land verfügten Zahlungen auch bei vorübergehendem Mangel an Kassenliquidität durch Bevorschussungen, unter vorheriger Festlegung des Zinssatzes durchzuführen;
  5. mit dem Land zum Zwecke einer laufenden Koordinierung des Investitionsmitteleinsatzes mit dem wirtschaftlich-sozialen Entwicklungsprogramm des Landes zusammenzuarbeiten.

Art. 3 (Rechnungslegung des Schatzmeisters)

(1) Der Schatzmeister muß bis zum 31. März dem Rechnungsamt des Landes die Abrechnung der während des am 31. Dezember abgelaufenen Rechnungsjahres und während der zusätzlichen Gebarung vorgenommenen Einhebungen und Zahlungen vorlegen.

(2) Das Rechnungsamt stellt die Übereinstimmung dieser Gebarung mit den Buchhaltungsunterlagen des Landes fest und leitet bis zum 31. März die Rechnungslegung des Schatzmeisters mit dem Sichtvermerk der Übereinstimmung an die zuständige Rechtsprechungssektion des Rechnungshofes weiter.

Art. 4 (Übergangsbestimmung)

(1) Vom 1. Jänner 1975 an und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Südtiroler Landessparkasse als Trägerin des Schatzamtsdienstes zu den Bedingungen, die im betreffenden Vertrag den Schatzamtsdienst geregelt haben, in dessen Führung bestätigt.

(2) Der Landesausschuß kann die Führung gemäß erstem Absatz zu denselben Bedingungen bis zur Übertragung des Dienstes im Sinne des Artikels 1 dieses Gesetzes, aber keinesfalls über den 31. Dezember 1976 hinaus verlängern.

Art. 5

Diese Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.