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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 341)
Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1975, Nr. 37.

Art. 4  delibera sentenza

(1) Sollten die Vorbeugungsmaßnahmen - im Falle unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - und die Soforthilfemaßnahmen durch die Gemeinde getroffen werden, so gewährt der Landesausschuß auf Grund eines vom Bürgermeister unterzeichneten Lageberichtes über die Gefährdung oder das eingetretene Katastrophenereignis, über die erforderlichen Vorkehrungen, den vermutlichen Aufwand und die Höhe des beantragten Zuschusses eine Beihilfe.

(2) Mit der Maßnahme über die Zuweisung der Unterstützung kann die Landesregierung die unverzügliche teilweise oder ganze Auszahlung der zugewiesenen Unterstützung beschließen. Auf der Grundlage einer belegten Abrechnung der Gemeinde veranlasst die für Brand- und Zivilschutz zuständige Landesabteilung die Auszahlung der Beihilfe im Rahmen des von der Landesregierung beschlossenen Betrages.7)

(3) Werden die in Absatz 1 angeführten Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen der Gemeinde vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen, kann der Landesausschuß im Beschluß über die Gewährung des Beitrages an die Gemeinde die direkte Auszahlung desselben an den Sonderbetrieb anordnen. Sollte bei der Auszahlung festgestellt werden, daß der Betrag der verbuchten und festgestellten Arbeiten nicht das Ausmaß der bereits gezahlten Beträge erreicht, ist der Sonderbetrieb verpflichtet, den Differenzbetrag rückzuerstatten.8)

massimeBeschluss vom 24. Januar 2005, Nr. 102 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich (geändert mit Beschluss Nr. 1135 vom 10.04.2007, Beschluss Nr. 2422 vom 05.10.2009, Beschluss Nr. 357 vom 14.03.2011 und Beschluss Nr. 1934 vom 27.12.2012)
7)
Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Jänner 1978, Nr. 8, und durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
8)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.