In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 341)
Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1975, Nr. 37.

Art. 3

(1) Im Falle unmittelbar drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit können die Vorbeugungs- und die Soforthilfemaßnahmen von der Landesverwaltung auf direktem Wege durchgeführt werden.4)

(2)5)

(3) Die Arbeiten laut Absatz 1 werden in Regie, und zwar durch Akkordvergabe oder in Eigenregie, sowie, auf Anordnung des Landeshauptmanns, durch den Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt.6)

4)
Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
5)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
6)
Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.