Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juli 1975, Nr. 35.
(1) Mit der Überwachung der Einhaltung der Unterschutzstellungsvorschriften sind betraut: das biologische Landeslaboratorium, die Gemeinden, die Organe der Forstpolizei, das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes, das Landesamt für Jagd und Fischerei; sie können beim zuständigen Landesassessor Untersuchung durch das biologische Landeslaboratorium beantragen.
(2) Die Ermittlung des Zustandes der stehenden Gewässer wird durch das biologische Landeslaboratorium vorgenommen.
(3) Der zuständige Landesassessor kann sich, wenn er es für nötig erachtet, des chemischen Landeslaboratoriums bedienen.