Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.
Der Titel wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.
(1) Im Beschluß, mit dem die begünstigte Körperschaft das Ausführungsprojekt des Vorhabens genehmigt, muß das Ausmaß des in Anspruch genommenen Landesbeitrages und der Restbetrag angegeben werden, der zu Lasten der Körperschaft verbleibt.
(2)12)
(3) Sobald der Beschluß der Projektgenehmigung vollstreckbar geworden ist, muß die Körperschaft, die die Bauherrschaft übernimmt, ohne Verzug die Arbeiten ausschreiben oder mit ihrer Ausführung in Regie beginnen.
(4)12)
Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 10. November 1993, Nr. 20.