Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.
Der Titel wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.
(1) Die Landesgesetze vom 20. September 1973, Nr. 62, und Nr. 9 vom 2. September 1974 sind außer Kraft gesetzt.
(2) Eventuelle Beiträge, die den Gemeinden aufgrund der im vorherigen Absatz genannten Landesgesetze gewährt worden sind, werden von den Beträgen abgezogen, die den Gemeinden kraft dieses Gesetzes zustehen.
(3) Anstelle der von den begünstigten Körperschaften vorzulegenden Unterlagen für die Auszahlung und Abrechnung von Beiträgen können auch Ersatzerklärungen des gesetzlichen Vertreters der Körperschaft oder der hierzu ermächtigten Person eingereicht werden. Aus diesen Erklärungen müssen die Daten, welche zur Abwicklung der Verwaltungsprozeduren notwendig sind, klar und eindeutig ablesbar sein. Diese Bestimmung gilt für die Unterlagen laut diesem Gesetz, laut Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21und jener Finanzierungsgesetze, die bezüglich der prozedurellen Abwicklung auf vorgenannte Landesgesetze Bezug nehmen.15)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 12 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.