In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) LANDESGESETZ vom 29. April 1975, Nr. 221)
Errichtung der Landesschulämter

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Mai 1975, Nr. 25/Sondernummer.

Art. 1   2)

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.

Art. 2 (Der Schulamtsleiter für die deutsche Schule)

(1) Der Schulamtsleiter für die Verwaltung der deutschen Schule ist Landesbeamter und untersteht unmittelbar dem Assessor für öffentlichen Unterricht und Kultur.

(2) Dem Schulamtsleiter steht die von Artikel 51 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, für den Auslaufrang eines Oberdirigenten vorgesehene Besoldung zu. 3)

(3) Bei Ernennung wird der Schulamtsleiter in den Stellenplan laut Tabelle E) dieses Gesetzes eingetragen.

(4) Im Zuge der Ernennung wird dem Schulamtsleiter - in Hinsicht auf den Aufstieg in der Besoldung im Dienstrang - der Dienst im Stellenplan welchen er an staatlichen Schulen als Direktor oder beauftragter Direktor geleistet hat, anerkannt; es wird ihm auch der Dienst anerkannt, der mit Inspektionsaufgaben oder mit solchen Aufgaben verbunden war, die mit denen vergleichbar sind, die dem Einstufungsrang entsprechen. Außerdem wird auf ihn die Vergünstigung angewandt, die in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehen ist. 4)

3)

Absatz 2 wurde ersetzt durch das L.G. vom 28. Juli 1987, Nr. 15.

4)

Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 31. Mai 1988, Nr. 20.

Art. 3   2)

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.

Art. 4   5)

5)

Aufgehoben durch Art. 22 des L.G. vom 7. Dezember 1993, Nr. 25.

Art. 5   6)

6)

Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

Art. 6 (Personal des Konservatoriums)

(1) Der Verwaltungsdirektor und der Verwaltungssekretär des Bozner Konservatoriums können einer beliebigen der drei Sprachgruppen angehören. Der erste gehört der höheren Laufbahn, der zweite der gehobenen Laufbahn des seiner Sprachgruppe entsprechenden Stellenplanes an.

(2) Für die ganze Dauer ihrer Amtstätigkeit werden diese Beamten aus dem Stellenplan herausgenommen, dabei bleibt es auch im Falle einer Beförderung in höhere Dienstränge.

(3) Falls für diese Beamten die Herausnahme aus dem Stellenplan aufhört, weil sie anderen Ämtern oder Schuldienststellen, die ihrer Sprachzugehörigkeit entsprechen, zugewiesen werden, und falls im betreffenden Stellenplan keine Stellen für den erreichten Rang frei sind, so werden sie im Rang, den sie innehaben, überzählig eingegliedert und bei Freiwerden der ersten hierfür geeigneten Planstellen auf diese gesetzt.

(4) Für das restliche Personal des Konservatoriums ist der sprachliche Proporz laut Verfügung des Hauptschulamtsleiters zu beachten, mit welcher das entsprechende Plansoll genehmigt wird.

Art. 7   7)

7)

Ersetzt den Art. 56 Absatz 1 des L.G. vom 21. Februar 1972, Nr. 4.

Art. 8   2)

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.

Art. 9-10.   8)

8)

Siehe Art. 21 des L.G. vom 7. Dezember 1988, Nr. 54.

Art. 11

(1) Sollten infolge der Versetzung von Planbediensteten außerplanmäßige Bedienstete die Stelle verlieren, so haben diese das Recht, an den freigewordenen Stellen wieder eingestellt zu werden; die Wiedereinstellung erfolgt mit Verordnung des Präsidenten des Landesausschusses aufgrund der Wahl des Dienstortes, wie sie von den außerplanmäßigen Bediensteten in der Reihenfolge ihres jeweiligen Dienstalters getroffen wird; Verheiratete und solche mit zu Lasten lebenden Kindern haben dabei den Vorzug.

(2) Die verfügbaren Stellen, die nicht besetzt werden können, weil keine Bediensteten an einer Versetzung interessiert sind oder weil außerplanmäßige Bedienstete auf eine Wiedereinstellung verzichten, können vom Landesausschuß im Sinne des Artikels 90 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, besetzt werden. 9)

9)

Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 42.

Art. 12   10)

10)

Aufgehoben durch Art. 22 des L.G. vom 7. Dezember 1993, Nr. 25.

Art. 13   2)

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 14-15.   11)

11)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 16-17.   12)

12)

Die Artikel 16 und 17 wurden aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

Art. 18-34.   11)

11)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 35

(1) Alle von der Landesgesetzgebung für das Landespersonal hinsichtlich des Ruhegenusses aufgrund von Dienstzeiten bei der Landesverwaltung vorgesehenen Vergünstigungen werden einschließlich des gemäß Artikel 72 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4 geleisteten Dienstes auf jene Beamten ausgedehnt, die aufgrund der Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz in die Stellenpläne übernommen werden, und zwar hinsichtlich aller beim Staat und beim Land geleisteten Dienste, sofern diese im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengelegt werden können.

(1/bis) Für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beamten, welche, im Sinne der vor Inkrafttreten des D.P.R. vom 29. Dezember 1973, Nr. 1092 geltenden Bestimmungen, für die Ruhestandsbehandlung die Eintragung bei der allgemeinen obligatorischen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung vorgezogen haben, wird die Landesverwaltung zum angeführten Zweck und über Antrag der Betroffenen die Eintragung bei der erwähnten allgemeinen Versicherung beibehalten. 13)

(2) Das Land ergänzt außerdem die vom Nationalinstitut für die Betreuung der Staatsbediensteten (E.N.P.A.S.) geschuldete Abfertigung in der Weise, daß der von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehene Betrag erreicht wird. Diese Abfertigung betrifft sowohl die beim Staat geleisteten Dienstjahre, die mit einer Einschreibung beim erwähnten Fürsorgeinstitut verbunden waren, als auch die Jahre, die in Hinsicht auf die Auszahlung der Dienstprämie vom Nationalinstitut zur Betreuung der Bediensteten von Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.) abgelöst worden sind. 14)

(3) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Vergünstigung wird auf jene Staatsbediensteten ausgedehnt, die aufgrund staats- oder landesgesetzlicher Bestimmungen in die Stellenpläne des Landes übergegangen sind oder übergehen werden.

13)

Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 17 des L.G. vom 12. Februar 1976, Nr. 7.

14)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 42.

Art. 36-45.   11)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

11)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

ANLAGEN A-G 15)

15)

Omissis.

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