Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Mai 1975, Nr. 25/Sondernummer.
(1) Der Verwaltungsdirektor und der Verwaltungssekretär des Bozner Konservatoriums können einer beliebigen der drei Sprachgruppen angehören. Der erste gehört der höheren Laufbahn, der zweite der gehobenen Laufbahn des seiner Sprachgruppe entsprechenden Stellenplanes an.
(2) Für die ganze Dauer ihrer Amtstätigkeit werden diese Beamten aus dem Stellenplan herausgenommen, dabei bleibt es auch im Falle einer Beförderung in höhere Dienstränge.
(3) Falls für diese Beamten die Herausnahme aus dem Stellenplan aufhört, weil sie anderen Ämtern oder Schuldienststellen, die ihrer Sprachzugehörigkeit entsprechen, zugewiesen werden, und falls im betreffenden Stellenplan keine Stellen für den erreichten Rang frei sind, so werden sie im Rang, den sie innehaben, überzählig eingegliedert und bei Freiwerden der ersten hierfür geeigneten Planstellen auf diese gesetzt.
(4) Für das restliche Personal des Konservatoriums ist der sprachliche Proporz laut Verfügung des Hauptschulamtsleiters zu beachten, mit welcher das entsprechende Plansoll genehmigt wird.