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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 22. Jänner 1975, Nr. 151)
Beiträge zugunsten von Gemeinden, Konsortien und anderer Körperschaften zum Ankauf von Grundstücken, zum Entwurf und zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die Errichtung von Handelszonen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Februar 1975, Nr. 10.

Art. 12

(1) Zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes wird im Finanzjahr 1974 eine Ausgabe von 200.000.000 Lire genehmigt.

(2) Die im laufenden Finanzjahr nicht vergebenen Beträge können in den folgenden Finanzjahren verwendet werden, wobei jedoch immer die Beschränkungen gemäß Artikel 36 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates zu beachten sind. 7)

(3) Die Ausgabe von 200.000.000 Lire wird durch Verminderung um denselben Betrag des im Kapitel 5000 des Ausgabenvoranschlages für das laufende Finanzjahr eingetragenen Fonds gedeckt.

7)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 11 des L.G. vom 14. Jänner 1976, Nr. 3.