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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1974, Nr. 371)2)
Ausgaben und Beiträge für Untersuchungen und Projekte zur Entwicklung und Verbesserung der Verkehrsverbindungen und des Transportwesens in der Provinz Bozen und zur Förderung des Kombiverkehrs

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Jänner 1975, Nr. 4.
2)
Der Titel wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8.

Art. 1

(1) Für die Ausarbeitung von Untersuchungen und Projekten zur Entwicklung und Verbesserung des Transportwesens und der Verkehrsverbindungen von Landesinteresse kann sich die Landesverwaltung der Dienstleistungen von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungsinstituten oder Versuchsanstalten, Freiberuflern oder anderen Sachverständigen auf diesen Gebieten bedienen.

(2) Für die im vorhergehenden Absatz angegebenen Zwecke kann die Landesverwaltung den örtlichen Körperschaften oder deren Konsortien Verlustbeiträge bis zum Höchstausmaß von 75% der als zulässig anerkannten Ausgabe gewähren.

(3) Die Landesregierung kann außerdem auf Vorschlag des zuständigen Landesrates Initiativen ergreifen und Maßnahmen fördern, welche die Förderung und Entwicklung des Transportwesens und der Verkehrsverbindungen betreffen.3)

3)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 12 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.

Art. 2

(1) Die Aufträge im Sinne des ersten Absatzes des vorhergehenden Artikels 1 werden mit Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des für das Transportwesen zuständigen Assessors erteilt. Die Vertragsbedingungen über die Dienstleistungen sind in einem eigenen Leistungsverzeichnis festzulegen, welches einen wesentlichen Bestandteil der Beauftragungsmaßnahme bildet.

(2) Die Beitragsansuchen laut zweiten Absatz des Artikels 1 sind von den interessierten Körperschaften an den Landesausschuß zu richten; denselben sind ein erläuternder Bericht, der Kostenvoranschlag und der Ermächtigungsbeschluß des für die Vorlage des Ansuchens und für die Auftragserteilung zuständigen Organs beizulegen. Die Beitragsgewährung erfolgt mit Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des für das Transportwesen zuständigen Assessors nach Anhören des Amtes für Transportwesen.

Art. 3

(1) Die Liquidierung der Ausgaben für Untersuchungen und Projekte laut erstem Absatz des Artikels 1 kann entweder in einmaliger Zahlung nach Ausführung des Auftrages und nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen verfügt werden oder während der Auftragsausführung im Verhältnis zu den ausgeführten Leistungen und den erbrachten Unterlagen. Für die Festsetzung der diesbezüglichen Ausgaben erteilt das Amt für Transporte ein Gutachten über die vorgelegten Unterlagen, nachdem es im Bedarfsfalle das Landesbauamt angehört hat, und stellt fest, ob das Ergebnis der ausgeführten Leistungen mit den eingereichten Kostenvoranschlägen und den Leistungsverzeichnissen übereinstimmt.

(2) Die Liquidierung des Beitrages gemäß zweitem Absatz des vorhergehenden Artikels 1 wird in einmaliger Zahlung gegen Vorlage durch den Beitragsempfänger des Beschlusses über die Genehmigung des Projektes und über die Auszahlung der Projektierungsspesen verfügt.

Art. 4 (Sicherheit und Zuverlässigkeit der öffentlichen Transportdienste)

(1) Auf dem Gebiet der Sicherheit und der Zuverlässigkeit der öffentlichen Transportdienste zu Land gelten die Bestimmungen des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753. Die den Zentralorganen des Staates zugewiesenen Aufgaben werden von der Landesregierung wahrgenommen; die den Außenorganen oder -ämtern des Staates zugewiesenen Aufgaben werden von der Abteilung Mobilität wahrgenommen. 4)

4)
Art. 4 wurde zuerst durch Art. 1 des L.G. vom 11.August 1998, Nr. 8, und später durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, so ersetzt.

Art. 5 (Landesprüfungskommission für den Zugang zum Beruf des Personenbeförderungsunternehmers im Straßenverkehr)

(1) An der Landesabteilung Verkehrs- und Transportwesen wird die Landeskommission für die in der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft Nr. 26 vom 29. April 1996 vorgesehene Prüfung für den Zugang zum Beruf des Personenbeförderungsunternehmers im Straßenverkehr eingesetzt; sie besteht aus:

  1. einem Beamten, welcher der für das Verkehrs- und Transportwesen zuständigen Abteilung und mindestens der achten Funktionsebene angehören muß, als Vorsitzendem,
  2. fünf Beamten, die unter den Beamten der für Verkehrs- und Transportwesen zuständigen Abteilung ausgewählt werden und der siebten oder einer höheren Funktionsebene angehören,
  3. einem Vertreter für jeden gesamtstaatlichen oder örtlichen Berufsverband, welcher dem auf gesamtstaatlicher Ebene repräsentativsten gesamtstaatlichen Verband angehört.

(2) Die Kommission bleibt fünf Jahre im Amt.

(3) Gegen die Nichtzulassung zur Prüfung kann Widerspruch eingebracht werden. 5)

5)
Artikel 5 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8.

Art. 6 (Landesprüfungskommission für den Zugang zum Beruf des gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmers)

(1) Bei der Landesabteilung Mobilität wird die Landesprüfungskommission für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers eingesetzt. Sie besteht aus:

  1. einem Beamten der Landesabteilung Mobilität, der mindestens der achten Funktionsebene angehört, als Vorsitzendem,
  2. einem Beamten der Landesabteilung Mobilität, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört,
  3. einem Akademiker mit einem Hochschulabschluss, der befähigt, an Oberschulen oder Landesberufsschulen Rechts- und Wirtschaftsfächer zu unterrichten,
  4. einem Akademiker mit einem Hochschulabschluss, der befähigt, an Oberschulen oder Landesberufsschulen Rechts- und Wirtschaftsfächer oder Betriebswirtschaftslehre zu unterrichten,
  5. drei Vertretern der Berufsverbände der Güterkraftverkehrsunternehmen.6)

(2) Die Kommission bleibt fünf Jahre im Amt.7)

6)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Februar 2011, Nr. 5.
7)
Artikel 6 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8, und später ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 6/bis (Prüfung über die Zulassung zum Beruf des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmers)

(1) Die Landesregierung kann eine Einschreibegebühr für die Prüfung über die Zulassung zum Beruf des Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmers von einem Minimum von 100,00 Euro bis zu einem Maximum von 150,00 Euro festlegen. 8)

8)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 7 (Beiträge zur Förderung des Kombiverkehrs)  delibera sentenza

(1) Zur Förderung des kombinierten Verkehrs, und im einzelnen zur Verbesserung des Auf- und Abladens auf den Umschlaganlagen, bewilligt die Autonome Provinz Bozen Beiträge an Betreibergesellschaften für den Umschlag auf zweckbestimmten Arealen und unterstützt Initiativen zur Intensivierung des Kombiverkehrs und fördert die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene und andere Beförderungsarten mit geringerer Umweltbelastung, indem Finanzierungen an Gesellschaften gewährt werden, die den Umschlag der Güter von Straßenverkehrsträgern auf Bahnverkehrsträger und umgekehrt betreiben, mit der Bedingung, daß eine Kapitalbeteiligung von einem Mindestausmaß von 30 Prozent an solchen Betreibergesellschaften seitens Privater garantiert ist.9)10)

massimeBeschluss Nr. 1245 vom 23.04.2001 - Genehmigung der Kriterien für die Durchführung der Artikel 7 und 8 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 abgeändert durch das Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 abgeändert durch das Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 8, für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung des kombinierten Verkehrs
9)
Artikel 7 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8.
10)
Die Europäische Kommission hat mit Entscheidung SG(2000)D/109423 vom 20.12.2000 mitgeteilt, daß die mit den Artikeln 7 und 8 Absatz 1 Buchstabe a) eingeführten Beihilfen positiv überprüft wurden. Diese werden somit mit dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Region, welche am 27.2.2001 erfolgt ist, wirksam.

Art. 8 (Finanzierbare Ausgaben und Modalitäten)

(1) Die Finanzierungen der in Artikel 7 angeführten Zielsetzungen können gewährt werden:

  • a)  zugunsten von Betreiberunternehmen für folgende Ausgaben:
    • 1)  Investitionen für Material und Ausstattung für den Kombiverkehr,
    • 2)  Investitionen für die Ausstattung, die für den Umschlag je nach Beförderungsart erforderlich ist,
    • 3)  Investitionen für die zur Ausübung der Tätigkeit notwendige Software und Hardware,
    • 4)  Ausgaben für Infrastrukturen und für die Bodenverbesserung der für den Umschlag bestimmten Fläche,
    • 5)  Untersuchungen zur Führung der Umschlaganlage und andere Untersuchungen, die darauf abzielen, die Verkehrsströme des kombinierten Verkehrs zu verbessern und zu überprüfen,
    • 6)  Bildungskurse zugunsten des Personals der Umschlaganlage, damit dieses die technischen Kenntnisse und Führungsfähigkeiten erwerben kann,
  • b)  11)

(2) Die Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern 1), 2) und 3) werden im Ausmaß von höchstens 30 Prozent, und die Ausgaben für die Ziffern 4), 5) und 6) im Ausmaß von höchstens 50 Prozent der zulässigen Kosten gewährt.11)

(3)12)

(4)12)

(5)11)

11)
Art. 8 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8; Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 5 wurden aufgehoben und Absatz 2 wurde geändert durch Art. 29 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
12)
Die Absätze 3 und 4 des Art. 8 wurden aufgehoben durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 9  delibera sentenza

(1) Damit die indirekten Kosten, die durch die verschiedenen Transportmittel verursacht und von diesen nicht bezahlt werden, ausgeglichen werden können, kann die Autonome Provinz Bozen-Südtirol, in Übereinstimmung mit den EU-Normen, Beiträge für die Betreiber des kombinierten Verkehrs bzw. des begleiteten kombinierten Verkehrs auf Schienen gewähren. Der diesbezügliche Zugmaschinendienst, der für den kombinierten Verkehr erforderlich ist, muß mittels Wettbewerb ausgeschrieben werden. Mit einem eigenen Beschluß der Landesregierung werden die Richtlinien und die Art der Beitragsgewährung bezüglich dieses Artikels festgelegt werden.

(2) Dieser Artikel wird ab dem Tag wirksam, an dem die Europäische Kommission das positive Urteil ausgedrückt hat.13)

massimeBeschluss Nr. 2830 vom 27.08.2001 - Genehmigung der Kriterien für die Durchführung des Artikels 9 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 abgeändert durch das Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 8, für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung des kombinierten Verkehrs
13)
Art. 9 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8, und später ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 10 (Förderung und Entwicklung von Infrastrukturen und Diensten)  delibera sentenza

(1)Die Landesregierung kann zur Entwicklung und Verbesserung von Infrastrukturen und Diensten, welche die Verbindung und den Transport auf dem Staatsgebiet und außerhalb garantieren und den Autobahnverkehr verringern, den juridischen Subjekten, die in den entsprechenden Bereichen des Transportes tätig sind, Beihilfen und Förderungen gewähren.14)

(2) Die Beihilfen und Beiträge laut Absatz 1 werden im Rahmen des nach den EU-Bestimmungen höchstzulässigen Ausmaßes gewährt.

(3) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 treten mit dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol ein.15)

massimeBeschluss Nr. 4739 vom 28.12.2007 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 10 des L.G. 37/1974
14)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
15)
Art. 10 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 11 (Führung des Zivilflughafens Bozen)

(1) Die Führung des zivilen Flughafens von Bozen wird einer Kapitalgesellschaft übertragen, welche gemäß den geltenden Gesetzen bestimmt wird.

(2) Die Betreibergesellschaft arbeitet unter Einhaltung der geltenden staatlichen, gemeinschaftlichen und internationalen Bestimmungen.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Art, Dauer und alle weiteren Bedingungen der Führung bestimmt. Mit der gleichen Verordnung werden auch die Beziehungen zwischen der Betreibergesellschaft, der Autonomen Provinz Bozen, der nationalen Gesellschaft für die zivile Luftfahrt (ENAC) und den anderen an der Führung des Flughafens von Bozen beteiligten Verwaltungen mit Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten geregelt.16)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

16)
Art. 11 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
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