In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 8. November 1974, Nr. 181)
Maßnahmen für die Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von mineralischen Rohstoffen und von Thermal- und Mineralquellen 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 1

(1) Um die Erforschung und bessere Nutzung der mineralischen Rohstoffe sowie der Thermal- und Mineralquellen unter Beachtung des Umweltschutzes zu fördern und zu erleichtern, können folgende Vorhaben verwirklicht werden: 3)

  • a)  Projekte, Studien und Erhebungen, auch im Detail, geologischer, mineralogischer, geophysikalischer und topographischer Art und über Mineralvorkommen, über die Sicherheit der Arbeitsplätze, über die Erschließung der Mineralvorkommen und über die dazugehörigen Anlagen und Infrastrukturen;
  • b)  Schürfarbeiten durch Bohrungen, Tagbau und Untertagbau;
  • c)  4)

(2)5)

(3)5)

3)
Der Vorspann von Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
4)
Der Buchstabe c) des Art. 1 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
5)
Die Absätze 2 und 3 des Art. 1 wurden aufgehoben durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 2 6)

6)
Die Art. 2, 3, 4 und 5 wurden aufgehoben durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 3 6)

6)
Die Art. 2, 3, 4 und 5 wurden aufgehoben durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 4 6)

6)
Die Art. 2, 3, 4 und 5 wurden aufgehoben durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 5 6)

6)
Die Art. 2, 3, 4 und 5 wurden aufgehoben durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 6

(1) Die Ausgaben für die Beaufsichtigung, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung des unveräußerlichen Bergwerksvermögens mit den dazugehörenden Einrichtungen, für welches noch keine Konzession oder Schürferlaubnis erteilt wurde, können von der Landesverwaltung übernommen werden. 7)

(2) Die diesbezüglichen Arbeiten können von der Landesverwaltung unmittelbar durchgeführt oder an Bergbauunternehmen oder an qualifizierte Personen übergeben werden.

7)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 7

(1) Für die Erreichung der Zielsetzungen laut Artikel 1 Absatz 1 und für die Erstellung eines systematischen Programms zur Erforschung bestehender Vorkommen kann die Landesverwaltung auch die Ausgaben für die Durchführung und Veröffentlichung von Studien, Erhebungen, EU-Projekten und -programmen, Tagungen, technischen Versuchen, Analysen, Absatzförderungen und Werbungen, Teilnahmen an Messen und Ausstellungen übernehmen. Dazu kann sie bei Bedarf die Mitwirkung und Mitarbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungs- oder Versuchsanstalten und von Fachleuten, die auf diesem Gebiet tätig sind, in Anspruch nehmen. 8)

8)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 8-10.   9)

9)
Omissis.

Art. 11

(1) Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes sind das Regionalgesetz vom 20. März 1964, Nr. 17, und die Artikel 1 und 2 des Regionalgesetzes vom 8. November 1968, Nr. 41, nicht mehr anwendbar.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.