Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Dezember 1973, Nr. 52.
(1) Die finanziellen Grundfürsorgeleistungen erfolgen für beschränkte Zeitabschnitte; sie sind als Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für jene Bürger zu betrachten, die sich in persönlicher oder familiärer Notlage befinden, um die endgültige Überwindung derselben zu ermöglichen.
(2) Unter Grundbedürfnissen sind die Ernährung, Kleidung, Hygiene, Wohnung und Heizung zu verstehen. 9)
(3) Leistungen der wirtschaftlichen Grundfürsorge sind auch jene, die dazu beitragen, Bedürfnissen nachzukommen, die eine Notlage des einzelnen oder der Familie in besonderen Lebensumständen verursachen. 10)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 36 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 16. Jänner 1976, Nr. 4.