Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Dezember 1973, Nr. 52.
(1) Mit nachfolgendem Landesgesetz, das gemäß Artikel 6 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, zu erlassen ist, werden den in Artikel 2 genannten Körperschaften für die Grundfürsorge die Verwaltungsfunktionen - samt diesbezüglichen Mitteln -, die sich auf die Leistungen der finanziellen Grundfürsorge beziehen und jenen laut Artikel 8 vergleichbar sind und vorher im Zuständigkeitsbereich des nationalen Hilfswerkes für die italienischen Arbeiterwaisen (ENAOLI) waren, übertragen. 13)
Art. 8/quinquies wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47.