In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 20. September 1973, Nr. 381)
Abänderungen zum Sammeltext der Gesetze zur Landesbauordnung, genehmigt mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Juni 1970, Nr. 20

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Oktober 1973, Nr. 44.

Art. 1

(1) In allen Bestimmungen des Sammeltextes der Gesetze über die Landesbauordnung, genehmigt mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Juni 1970, Nr. 20, in der Folge "Landesraumordnungsgesetz" genannt, wird die Bezeichnung "Landeskoordinierungsplan" durch die Bezeichnung "Landesraumordnungsplan" ersetzt, die Bezeichnungen "Generalbebauungsplan" und "Bauprogramm" werden durch die Bezeichnung "Bauleitplan der Gemeinde" ersetzt, die Bezeichnungen "Detailbebauungsplan", "Grundstücksteilungsplan" und "Erschließungsplan" werden durch die Bezeichnung "Durchführungsplan" ersetzt und die Bezeichnung "Beirat für Raumordnung" wird durch die Bezeichnung "Landesraumordnung" wird durch die Bezeichnung "Landesraumordnungskommission" ersetzt.

Art. 2-20.   2)

2)

Enthalten Änderungen zum D.P.L.A. vom 23. Juni 1970, Nr. 20.

Art. 21

(1) Die Durchführungspläne für die Erweiterungszonen gemäß Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, und die Sanierungspläne sowie sämtliche andere Durchführungspläne werden nach Ablauf von neunzig Tagen ab Einreichen bei der Landesverwaltung vollstreckbar, wenn der Landesausschuß in dieser Zeit nicht die Genehmigung, Rückverweisung oder Ablehnung beschlossen und der Gemeinde mitgeteilt hat. Nach Ablauf dieses Termins ergreift der Präsident des Landesausschusses die Maßnahmen gemäß letztem Absatz des Artikels 21 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15.

Art. 22-23.   2)

2)

Enthalten Änderungen zum D.P.L.A. vom 23. Juni 1970, Nr. 20.

Art. 24

(1) Soweit mit vorliegendem Gesetz nicht anders bestimmt wird, bleibt der mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Juni 1970, Nr. 20, genehmigte Sammeltext der Gesetze zur Landesraumordnung als Gesetz in Kraft.

Art. 25 (Übergangsbestimmung)

(1) Solange das Sachgebiet der Mindestkultureinheiten nicht mit einem eigenen Landesgesetz geregelt ist, wird die Mindestkultureinheit im Sinne der Artikel 846 und folgende des BGB vom Landesausschuß für gleichartige Zonen und gleichartige Betriebskategorien auf Vorschlag des Landwirtschaftsassessors, nach Anhören der Landeshöfekommission, festgelegt.

Das vorliegende Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.