Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Auf Grund der innerhalb des festgelegten Termines eingereichten Gesuche mit den vom Artikel 2 vorgeschriebenen Belegen erstellt und genehmigt der Landesausschuß, auf Antrag des Assessors für öffentliche Arbeiten, die Jahrespläne der Bauvorhaben, die zur Beitragsgewährung zuzulassen sind, und verteilt die verfügbaren Mittel, unter Beachtung des Vorranges der durchzuführenden Arbeiten und der wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Körperschaften.