In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Die Inhaber von Konzessionen oder von Genehmigungen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie werden im folgenden Konzessionäre genannt.

(2) Die in Artikel. 13 Absätze 1 und 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Verpflichtungen werden auf die großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie angewandt, für die eine Konzession oder eine provisorische Betriebsgenehmigung vorliegt, und die ihre Wasserfassung im Gebiet der Provinz Bozen haben. Die Konzessionäre sind verpflichtet, der Autonomen Provinz Bozen jährlich unentgeltlich 220 kWh Energie je kW der mittleren Nennleistung zu liefern. Falls die Provinz diese Energie nicht beziehen sollte, müssen die Konzessionäre halbjährlich 6,20 Lire für jede nicht bezogene kWh entrichten. Die einheitliche Vergütung von 6,20 Lire wird - nach Anhören der staatlichen Elektroenergiekörperschaft (ENEL) - mit Dekret des Landeshauptmanns jeweils im Verhältnis zu einer nicht unter 5% liegenden Änderung des mittleren Elektroenergie-Verkaufspreises der staatlichen Elektroenergiekörperschaft (ENEL), wie er aus der Abschlußrechnung dieser Körperschaft hervorgeht, abgeändert. Die einheitliche Vergütung wird ab 20. Jänner 1972 entrichtet. Von der Konzession für eine große Wasserableitung zur Erzeugung elektrischer Energie aus dem Avisio mit Wasserfassung bei Stramentizzo gebührt der Provinz Bozen ein Drittel der Energie oder der entsprechenden Vergütung in Geld im Sinne dieses Artikels.

(3) Die Energiemenge, die von den Konzessionären im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1953, Nr. 959, in geltender Fassung, geliefert werden muss, wird der Autonomen Provinz Bozen gemäß Artikel 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung, oder der Gesellschaft gemäß Artikel 10 desselben Dekrets sowie den von dieser Gesellschaft kontrollierten oder den Unternehmen, an denen diese Gesellschaft beteiligt ist, nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Provinz und dem Konsortium der in der Provinz Bozen liegenden Gemeinden des Wassereinzugsgebietes der Etsch, abgegeben und wie folgt festgelegt:

  1. für die pro Jahr abgegebene und auf die Hochspannungsseite bezogene Energie: 400 kWh je kW der mittleren Nennleistung,
  2. für die pro Jahr abgegebene und auf die Niederspannungsseite des Verteilertransformators bezogene Energie: 300 kWh je kW der mittleren Nennleistung.

(4) Falls die Provinz oder die im Absatz 3 angeführten Gesellschaften diese Energie nicht beziehen sollten, müssen die Konzessionäre der Provinz halbjährlich eine Vergütung für jede nicht bezogene kWh entrichten. Diese Vergütung kann - abhängig von der Art der Übergabe gemäß Absatz 3 Buchstabe a) und b) - verschiedene Werte haben und wird durch folgende Quotienten festgelegt: jährlicher Zins je Kilowatt der mittleren Nennleistung laut Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1953, Nr. 959, in geltender Fassung, dividiert durch die Anzahl der Kilowattstunden je Kilowatt der Nennleistung, die sich - abhängig von der Art der Übergabe gemäß Absatz 3 Buchstabe a) und b) - ergeben.

(5) Die von den Konzessionären an die Provinz gelieferte Energie wird entweder im Kraftwerk oder an der Übertragungs- oder Verteilerhochspannungsleitung oder niederspannungsseitig am Verteilertransformator abgegeben; dabei kann die Übertragungs oder Verteilerhochspannungsleitung entweder am Kraftwerk oder an der dazugehörigen Umspannstation angeschlossen sein.2)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 391 del 27.11.2008 - Giurisdizione speciale Tribunale superiore delle acque pubbliche - concessioni di grandi derivazioni a scopo idroelettrico - art. 13 Statuto di autonomia - determinazione ex novo da parte della Provincia del compenso dovuto dai concessionari per l'energia non ritirata - illegittimo discostamento dalla base fissa stabilita dalla norma statutaria
massimeBeschluss Nr. 433 vom 12.02.2007 - Große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie - Festsetzung der einheitlichen Vergütung für nicht bezogene Energie - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 4812 vom 18.12.2006
2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33, und später geändert durch Art. 28 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 2

(1) Die Energie gemäß Artikel 1 muß vom Konzessionär mit der Leistung gemäß Artikel 4 im von der Landesverwaltung angegebenen Punkt der Hochspannungsleitung oder auf der Niederspannungsseite des Verteilertransformators geliefert werden.3)

(2) Wenn der Konzessionär in der Gegend, wo die Landesverwaltung die Stromlieferung braucht, eigene Hochspannungsleitungen besitzt, verlangt die Verwaltung vom Konzessionär den Anschluß. Innerhalb von dreißig Tagen nach dem Ansuchen muß der Konzessionär der Landesverwaltung die Anschlußbedingungen und den entsprechenden Kostenanschlag mitteilen.

(3) Die Anschlußgebühr muß sich auf die für die Errichtung der Abzweigung und der etwaigen Trennung der Leitung notwendigen Arbeiten beschränken. Die Gebühr soll die Kosten des an Ort gelieferten Materials, die Arbeit sowie die mit 20 von hundert obiger Beträge angenommenen allgemeinen Auslagen decken. Falls zwischen den Parteien über die Ausführung des Anschlusses und dessen Kosten keine Einigung erzielt wird, entscheidet das provinziale Preiskomitee.

(4) Nach Erhalt der Mitteilung über die Annahme der Anschlußbedingungen führt der Konzessionär innerhalb von sechzig Tagen nach Einzahlung des entsprechenden Betrages die für die Abzweigung notwendigen Arbeiten aus, es sei denn, daß mit der Landesverwaltung eine andere Vereinbarung getroffen wird.

3)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.

Art. 3

(1) Falls die Landesverwaltung die Abgabe der Energie in einer Gegend verlangt, die nicht von Hochspannungsleitungen des Konzessionärs, sondern anderen Körperschaften oder Unternehmen durchquert wird, welche jedoch mit dem Kraftwerk des Konzessionärs verbunden sind, wird die Energie über die in der Gegend vorhandene Leitung mit Bedacht auf die Leitungsverluste geliefert.

(2) In diesem Falle verlangt die Landesverwaltung den Anschluß gemäß Artikel 2 vom anderen Unternehmen und vergütet demselben die Übertragungskosten. Sollte darüber keine Einigung erzielt werden, entscheidet das provinziale Preiskomitee.

Art. 4

(1) Im Falle des zweiten Absatzes des Artikels 2 schließt die Landesverwaltung mit dem Konzessionär eine Vereinbarung über die Stromlieferung ab.

(2) Im Falle des ersten Absatzes des Artikels 3 schließt die Landesverwaltung neben der im vorhergehenden Absatz angegebenen Vereinbarung auch eine mit dem Betriebsinhaber der Hochspannungsleitung über die Stromübertragung ab.

(3) Für jede Konzession wie in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen gilt als höchste Bezugsleistung in Kilowatt das Produkt: 0,0251 mal mittlere Konzessionsleistung, wenn nicht mit dem Konzessionär eine andere Vereinbarung getroffen wird. Wenn mit dem Konzessionär keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für jede Konzession gemäß Artikel 1 Absatz 3 als höchste - in kW angegebene Bezugsleistung das Produkt aus mittlerer Nennleistung und dem Faktor 0,0456 bei hochspannungsseitiger Übergabe - beziehungsweise dem Faktor 0,0342 bei niederspannungsseitiger Übergabe am Verteilertransformator. Innerhalb dieser Leistung kann die Landesverwaltung den Strom den eigenen Bedürfnissen entsprechend verwenden.4)

(4) Die Vereinbarungen haben in der Regel eine Laufzeit von einem Jahr und werden von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, falls die Landesverwaltung oder der Konzessionär, mit Zustimmung der Landesverwaltung, nicht wenigstens drei Monate vor Ablauf kündigen.5)

(5) Hinsichtlich der Lieferungsbedingungen und allfälliger Zusatzlieferungen an die Verteilunternehmen gelten, soweit anwendbar, die im Kapitel 6 der Verfügung des Interministeriellen Preiskomitees (CIP) Nr. 941 vom 29. August 1961 enthaltenen Bestimmungen mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

4)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 3 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.
5)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 21. Jänner 1975, Nr. 10.

Art. 5

(1) Die Messung der gelieferten Energie erfolgt normalerweise auf der Hochspannungsseite an einem der Abgabestelle möglichst nahe gelegenen Ort.

(2) Wenn die Messung der Energie, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 geliefert wird, auf der Niederspannungsseite erfolgt, hat der Konzessionär Anspruch auf eine Vergütung, die je gelieferte kWh bis zu drei von hundert der einheitlichen Vergütung gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes betragen kann.6)

(3) Die Anschlußhochspannungsleitung bis zur Meßstelle ist vom Verteilunternehmen instandzuhalten.

6)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.

Art. 6

(1) Die bezogene Energie wird zur Versorgung der nicht oder nicht ausreichend versorgten und nicht im Bereich der nationalen Elektroenergie-Körperschaft befindlichen Gegenden bestimmt, und zwar für alle Zwecke, die in der Verfügung des Interministeriellen Preiskomitees Nr. 941 vom 29. August 1961 angegeben sind. Es muß sich um geschlossene Ortschaften oder Weiler und verstreut liegende Häuser handeln, denen durch Abgabe des Stromes gemäß Artikel 1 und durch Ausführung von Elektrifizierungsplänen ein moderner Lebensstandard sowie die Ausübung einer landwirtschaftlichen, industriellen oder Fremdenverkehrstätigkeit ermöglicht werden soll.

(2) Zu diesem Zweck bedient sich die Provinz der vorhandenen Unternehmen der örtlichen Körperschaften, welche in der Lage sind, die abgegebene Energie in der betreffenden Gegend zu verteilen. In Ermangelung eines derartigen Unternehmens und bis die Versorgung durch ein solches übernommen werden kann, bedient sich die Provinz des örtlichen Verteilerunternehmens, das imstande ist, die Versorgung durchzuführen; in diesem Falle gilt der zur Verfügung gestellte und auf Verlangen der Provinz verteilte Strom nicht als Fremdstrom im Sinne des Artikels 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 18. März 1965, Nr. 342.

(3) Die Landesverwaltung tritt den Strom laut vorhergehendem Absatz an die Verteilunternehmen zu den im Kapitel 6 der Verfügung Nr. 941 vom 29. August 1961 angegebenen Tarifen ab, welche mit Bedachtnahme auf die technisch-wirtschaftlichen Bedingungen der Verteilerunternehmen bis zu 20 von hundert ermäßigt werden können.

Art. 7

(1) Mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses gemäß Beschluß des Landesausschusses werden die Abnehmertarife für die Provinz Bozen für mindestens ein Jahr festgesetzt, sofern in dieser Zeit die vom Interministeriellen Preiskomitee (CIP) festgesetzten Tarife nicht abgeändert werden. Die von der Landesverwaltung festgesetzten Tarife dürfen die CIP-Tarife nicht überschreiten und können für folgende Abnehmerkategorien gegenüber den CIP-Tarifen bis zu 20 von Hundert in folgender Rangordnung ermäßigt werden:7)

  1. Motorkraft gemäß Kap. V/A/1 bis zu 10 kW Anschlußleistung, Landwirtschaftsgebrauch gemäß Kap. V/A/5 und Gebrauch der Meliorierungs- und Bodenverbesserungsgenossenschaften gemäß Kap. V/A/6 der CIP-Verfügung Nr. 941 vom 29. August 1961;
  2. kleine und mittlere Industrie, Eigenerzeuger ausgeschlossen, wenn der Stromverbrauch den Preis des Fertigproduktes zu einem erheblichen Prozentsatz, der in der Durchführungsverordnung festzusetzen ist, beeinflußt. Die Anwendung des ermäßigten Tarifs wird von der Verpflichtung des für die Industrie Verantwortlichen abhängig gemacht, bei der Aufnahme von Beschäftigten die im Sinne des Artikels 7 des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, ansässigen Bürger zu bevorzugen und die Vorschriften gegen die Verseuchung von Luft, Wasser und Boden sowie die für die Arbeitnehmer günstigsten Kollektivverträge, die Normen des Arbeiterstatutes und jene für den Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Arbeiter einzuhalten, und von der weiteren Verpflichtung, dauernde Kontrollen von seiten der Landesverwaltung über die Einhaltung zuzulassen;
  3. öffentliche Beleuchtung gemäß Kap. I der CIP- Verfügung Nr. 941 vom 29. August 1961;
  4. Motorkraft für Zweiseilbahnen mit mehr als 30 kW Anschlußleistung sowie für Einseilumlaufbahnen mit automatischer Kuppelung und mehr als 30 kW Anschlußleistung;
  5. Haushalt. 8)

(2) Die Verteilerunternehmen können halbjährlich, innerhalb 31. Juli und 31. Jänner, an die Landesverwaltung um die Vergütung des Verlustes ansuchen, der ihnen durch die ermäßigten Provinzialtarife gegenüber den CIP-Tarifen entsteht.

(3) Die Landesverwaltung stellt die unter b) und d) fallenden Abnehmer fest, die Anspruch auf die ermäßigten Tarife haben, und teilt sie den Verteilerunternehmen mit.

7)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 3 des L.G. vom 21. Jänner 1975, Nr. 10.
8)
Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 21. Jänner 1975, Nr. 10.

Art. 8  delibera sentenza

(1) Die Einnahmen gemäß Artikel 1 und Artikel 6 dieses Landesgesetzes und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, fließen dem Fonds für energiewirtschaftliche Entwicklung zu. Dieser Fonds wird verwendet:

  1. zur Deckung der Ausgaben für die Stromübertragung,
  2. zur Vergütung der den Verteilerunternehmen durch die Anwendung der ermäßigten Tarife nach Artikel 7 entstandenen Verluste,
  3. zu der - Berggebiete betreffenden - Finanzierung der Neuanschlüsse von Häusergruppen oder einzelnen Häusern, der Elektrifizierungspläne und der Netzverstärkungen mit einem Zuschuß bis zu 90% der zulässigen Ausgaben, wenn sie von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Bezirksgemeinschaften ausgeführt werden, und mit einem Zuschuß bis zu 85%, wenn sie von den Verteilerunternehmen und vom ENEL ausgeführt werden. Die Arbeiten können alle für die Stromverteilung technisch notwendigen Anlagen, einschließlich der Anschlüsse gemäß Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, umfassen,
  4. zur Rückerstattung des Betrages, der dem Konsortium der in der Provinz Bozen liegenden Gemeinden des Wassereinzugsgebietes der Etsch zusteht und gemäß Gesetz vom 27. Dezember 1953, Nr. 959, in geltender Fassung, von den Konzessionären zu entrichten ist,
  5. zum direkten Ankauf, Erstellen oder Anschluß von Transformatoranlagen, um sie den örtlichen Elektrounternehmen zur Verfügung zu stellen, damit in Notfällen der Bezug von Elektroenergie von seiten der Konzessionäre möglich ist,
  6. 9)
  7. 9)

(2) Der Landesausschuß genehmigt, Jahresprogramme von Elektrifizierungsplänen, für die Beiträge gewährt werden.

(3) Das Ansuchen zur Gewährung von Unterstützungen und Beiträgen im Sinne der Buchstaben f) und g) muß an das Amt für Energiewirtschaft gerichtet werden; es muß mit einer Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie mit einem detaillierten Kostenvoranschlag versehen sein.

(4) Der Landesausschuß bestimmt bei der Gewährung der Unterstützung oder des Beitrages, wie sie unter den Buchstaben f) und g) vorgesehen sind, die Bedingungen und die Höhe. Der Beitrag wird zur Hälfte als Vorauszahlung und zur Hälfte nach Feststellung der ordentlichen Ausführung der Arbeiten ausgezahlt.10)

massimeBeschluss Nr. 3769 vom 18.10.2004 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen. Widerruf des Beschlusses vom 29.05.1995, Nr. 2733
9)
Die Buchstaben f) und g) des Art. 8 wurden aufgehoben durch Art. 2 Absatz 7 Buchstabe c) des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 9.
10)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33und später geändert durch das L.G. vom 14. Juli 1982, Nr. 24, und Art. 10 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15.

Art. 9  delibera sentenza

(1) Den die Ausführung von Arbeiten gemäß Artikel 8 Buchstabe c) betreffenden Beitragsansuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  1. erläuternder Bericht über das Bauvorhaben,
  2. Übersichtsplan im Maßstabe 1: 25.000,
  3. überschlägiger Kostenanschlag.

(2) Die Beiträge werden mit Beschluß des Landesausschusses nach Vorlage des Ausführungsprojektes gewährt, welches mit folgenden Unterlagen in doppelter Ausfertigung versehen sein muß:

  1. technischer Bericht,
  2. Bauzeichnungen,
  3. Kostenanschlag mit Baumassenrechnung.

(3) Die Gemeinden, deren Konsortien und die Bezirksgemeinschaften müssen über Aufforderung der Landesverwaltung eine Abschrift des vom zuständigen Organ gefaßten Beschlusses vorlegen, woraus die Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten und der Finanzierungsplan hervorgehen.

(4) Die Genehmigung des Ausführungsprojektes gilt als Erklärung der Gemeinnützigkeit und als Erklärung der Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit der auszuführenden Arbeiten.

(5) Die Gemeinden, deren Konsortien und die Bezirksgemeinschaften, die keine Tätigkeit auf dem Elektrosektor ausüben, können den Bau der Anlagen und deren Betrieb den im Artikel 6 erwähnten Verteilerunternehmen übertragen.

(6) Die Beiträge werden in einem ausgezahlt, nachdem die Landesverwaltung die ordentliche Ausführung festgestellt hat. Es können jedoch bis zu drei Viertel des gewährten Beitrages aufgrund von Teilabrechnungen ausgezahlt werden; die letzte Rate wird nach Feststellung der ordentlichen Ausführung ausgezahlt.

(7) Falls eine mehr als 10%ige Steigerung der genehmigten und zum Beitrag zugelassenen Kosten der Anlagen eintreten sollte, kann der Landesausschuß nach erfolgter Feststellung der ordentlichen Ausführung der Arbeiten die genannte vom zuständigen Amt festgestellte Kostensteigerung genehmigen und eventuell für die festgestellte Differenz einen zusätzlichen Beitrag gewähren.

(8) Die Beiträge können widerrufen werden, falls der Gesuchsteller nicht den vom Landesausschuß gestellten Termin zur Durchführung der Arbeiten einhält.

(9) Der Beitrag gemäß Buchstabe c) des ersten Absatzes des Artikels 8 kann zusätzlich zu anderen Begünstigungen, welche die Beitragsempfänger für dieselben Arbeiten erhalten, gewährt werden.

(10) Auf Vorschlag des Landesamtes für Wasser- und Energiewirtschaft kann der zuständige Assessor im Falle festgestellter Dringlichkeit und nur für die Zwecke des Landesbeitrages die provisorische Genehmigung zum Baubeginn erlassen. In diesem Falle werden der Ankauf des Materials und die Durchführung der Arbeiten stets auf Wagnis und Gefahr des um die Genehmigung Ansuchenden gemacht.11)

massimeBeschluss vom 26. November 2012, Nr. 1758 - Abänderung zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1803 vom 08.11.2010 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen
massimeBeschluss Nr. 3769 vom 18.10.2004 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen. Widerruf des Beschlusses vom 29.05.1995, Nr. 2733
11)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 21. Jänner 1975, Nr. 10.

Art. 10 (Verfahrensvorschriften)

(1) Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Konzessionsdekretes oder der provisorischen Betriebsgenehmigung müssen die Konzessionäre einer großen Wasserkraftableitung der Landesverwaltung folgende Angaben melden:

  1. Firma des Konzessionärs sowie Vor- und Zuname desjenigen, der sie vertritt;
  2. Benennung der Anlage;
  3. Daten des Konzessionsdekretes nach Artikel 15 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, oder des Genehmigungsdekretes zum Beginn der Arbeiten. Dabei sind die abgeleiteten Wasserläufe, die mittlere und höchste Wassermenge, die Fallhöhe und die mittlere Konzessionsnennleistung anzugeben;
  4. die Daten über die Turbinen und die elektrischen Generatoren.

(2) Die Konzessionäre müssen der Landesverwaltung alle Änderungen an den Ableitungs- und Erzeugungsanlagen im voraus melden. Im Falle der Abtretung, des Verzichtes oder des Verfalls der Konzession ist der Konzessionär verpflichtet, innerhalb der darauffolgenden 15 Tage Meldung zu erstatten.

(3) Die Landesverwaltung ist befugt, von den Konzessionären und vom technischen Amt für Fabrikationssteuern (UTIF) die Daten über die jährliche Stromerzeugung in den einzelnen Wasserkraftanlagen zu verlangen.

Art. 11

(1) Die Konzessionäre wie in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehen melden der Landesverwaltung jährlich bis zum 31. Juli und zum 31. Jänner die in den Halbjahren 1. Jänner bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember gelieferten kWh.12)

(2) Die Abrechnung der einheitlichen Vergütung durch die Landesverwaltung erfolgt innerhalb 20. August bzw. 20. Februar.

(3) Die Zahlung der Vergütung muß direkt an das Landesschatzamt innerhalb 31. August und Ende Februar jeden Jahres erfolgen.

(3/bis) Die Landesverwaltung sorgt dafür, daß jährlich bis zum 31. März dem Konsortium der in der Provinz Bozen liegenden Gemeinden des Wassereinzugsgebietes der Etsch der Zinsbetrag entrichtet wird, der sich aus der mittleren konzessionierten Nennleistung ergibt.13)

(4) Die Verjährungsfrist für den Ausgleich von Fehlern in der Liquidierung sowie den Ausgleich für Änderungen oder Richtigstellungen der mittleren Konzessionsnennleistung ist jene, die in den entsprechenden Staatsgesetzen festgelegt ist.14)

12)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.
13)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.
14)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 15. November 1973, Nr. 71.

Art. 12 (Verwaltungsstrafen)

(1) Wenn die Zahlung gemäß Artikel 11 nicht fristgerecht erfolgt, unterliegt der Konzessionär einer Verwaltungsstrafe von Euro 218 bis Euro 2.117. Der Leiter der zuständigen Abteilung setzt die Höhe der Strafe mit Bedachtnahme auf die Umstände und auf das Ausmaß der nicht eingezahlten Summe fest.15)

(2) Wenn der Abteilungsleiter die Zuwiderhandlung eines Konzessionärs feststellt, fordert er ihn mit eingeschriebenem Brief mit Rückantwort auf, unverzüglich seiner Pflicht nachzukommen und innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage die Rechtfertigung für die verspätete Einzahlung vorzulegen. Nach Ablauf dieses Termins entscheidet der Landesausschuß endgültig.

(3) Der Konzessionär, der die Meldung gemäß Artikel 10 und 14 nicht einbringt, unterliegt der Zahlung einer Verwaltungsstrafe von Euro 708. Der im zweiten Absatz genannte Abteilungsleiter kann den Zuwiderhandelnden gestatten, innerhalb von fünfzehn Tagen ab Beanstandung die Hälfte der wegen der Übertretung festgesetzten Strafe an den Landesschatzmeister zu zahlen.15)

(4)16)

(5) Zusätzlich zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen gemäß den vorhergehenden Absätzen ist der Konzessionär verpflichtet, die Verzugszinsen in der Höhe von fünf von hundert zu entrichten.

(6) Die geschuldete und zur Gänze oder teilweise nicht fristgerecht und vorschriftsmäßig bezahlte einheitliche Vergütung sowie die Verzugszinsen werden nach dem vom gesetzesvertretenden Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Verfahren eingetrieben.17)

15)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
16)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 15 des L.G. vom 7. Jänner 1977, Nr. 9.
17)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 15. November 1973, Nr. 71, und später geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 13

(1) Die im Artikel 8, erster Absatz, vorgesehenen Ausgaben von jährlich höchstens 1.200 Millionen Lire werden durch die in den Artikeln 1 und 6 des Gesetzes selbst vorgesehenen Einnahmen gedeckt.18)

(2) Für das Jahr 1972 wird die Ausgabe von 880 Millionen Lire genehmigt. Für die folgenden Jahre wird der Ansatz jährlich mit Haushaltsgesetz den voraussichtlichen Einnahmen gemäß Artikel 1 und 6 entsprechend festgesetzt.

(3) Für jedes der Jahre von 1972 bis einschließlich 1977 muß zur Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8, Buchstabe c, erster Absatz, dieses Gesetzes ein Betrag von wenigstens 600.000.000 Lire bestimmt werden.19)

(4) Im Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das Finanzjahr 1972 und folgende werden die der Durchführung dieses Gesetzes entsprechenden Posten geschaffen.

(5) Die während eines Finanzjahres nicht vorgebuchten Beträge können in den darauffolgenden Finanzjahren nur für die Zwecke gemäß Buchstaben c) des ersten Absatzes des Artikels 8 verwendet werden.

18)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 21. Jänner 1975, Nr. 10.
19)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 21. Jänner 1975, Nr. 10.

Art. 14 (Übergangsbestimmung)

(1) Die in Artikel 10 vorgesehene Meldung muß für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten oder provisorisch genehmigten Ableitungen innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten erfolgen.

(2) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesverwaltung Karten in geeignetem Maßstab zu übermitteln, auf denen die am 20. Jänner 1972 in der Provinz bestehenden Leistungen ersichtlich sind.

(3) Auf dieselbe Art sind jährlich etwaige Änderungen an den Leitungen zu melden.

Art. 15

Dieses Gesetz wird im Sinne des dritten Absatzes des Artikels 45 des Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5, als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Einhaltung zu sorgen.

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