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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 9  delibera sentenza

(1) Den die Ausführung von Arbeiten gemäß Artikel 8 Buchstabe c) betreffenden Beitragsansuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  1. erläuternder Bericht über das Bauvorhaben,
  2. Übersichtsplan im Maßstabe 1: 25.000,
  3. überschlägiger Kostenanschlag.

(2) Die Beiträge werden mit Beschluß des Landesausschusses nach Vorlage des Ausführungsprojektes gewährt, welches mit folgenden Unterlagen in doppelter Ausfertigung versehen sein muß:

  1. technischer Bericht,
  2. Bauzeichnungen,
  3. Kostenanschlag mit Baumassenrechnung.

(3) Die Gemeinden, deren Konsortien und die Bezirksgemeinschaften müssen über Aufforderung der Landesverwaltung eine Abschrift des vom zuständigen Organ gefaßten Beschlusses vorlegen, woraus die Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten und der Finanzierungsplan hervorgehen.

(4) Die Genehmigung des Ausführungsprojektes gilt als Erklärung der Gemeinnützigkeit und als Erklärung der Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit der auszuführenden Arbeiten.

(5) Die Gemeinden, deren Konsortien und die Bezirksgemeinschaften, die keine Tätigkeit auf dem Elektrosektor ausüben, können den Bau der Anlagen und deren Betrieb den im Artikel 6 erwähnten Verteilerunternehmen übertragen.

(6) Die Beiträge werden in einem ausgezahlt, nachdem die Landesverwaltung die ordentliche Ausführung festgestellt hat. Es können jedoch bis zu drei Viertel des gewährten Beitrages aufgrund von Teilabrechnungen ausgezahlt werden; die letzte Rate wird nach Feststellung der ordentlichen Ausführung ausgezahlt.

(7) Falls eine mehr als 10%ige Steigerung der genehmigten und zum Beitrag zugelassenen Kosten der Anlagen eintreten sollte, kann der Landesausschuß nach erfolgter Feststellung der ordentlichen Ausführung der Arbeiten die genannte vom zuständigen Amt festgestellte Kostensteigerung genehmigen und eventuell für die festgestellte Differenz einen zusätzlichen Beitrag gewähren.

(8) Die Beiträge können widerrufen werden, falls der Gesuchsteller nicht den vom Landesausschuß gestellten Termin zur Durchführung der Arbeiten einhält.

(9) Der Beitrag gemäß Buchstabe c) des ersten Absatzes des Artikels 8 kann zusätzlich zu anderen Begünstigungen, welche die Beitragsempfänger für dieselben Arbeiten erhalten, gewährt werden.

(10) Auf Vorschlag des Landesamtes für Wasser- und Energiewirtschaft kann der zuständige Assessor im Falle festgestellter Dringlichkeit und nur für die Zwecke des Landesbeitrages die provisorische Genehmigung zum Baubeginn erlassen. In diesem Falle werden der Ankauf des Materials und die Durchführung der Arbeiten stets auf Wagnis und Gefahr des um die Genehmigung Ansuchenden gemacht.11)

massimeBeschluss vom 26. November 2012, Nr. 1758 - Abänderung zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1803 vom 08.11.2010 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen
massimeBeschluss Nr. 3769 vom 18.10.2004 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen. Widerruf des Beschlusses vom 29.05.1995, Nr. 2733
11)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 21. Jänner 1975, Nr. 10.
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