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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 151)
Wohnbaureform

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 22. August 1972, Nr. 39.

Art. 35/octies

(1) Die Landesregierung kann der Gesellschaft Business Location Südtirol die Einnahmen aus der Abtretung von Gewerbeflächen sowie die Einnahmen aus der Einhebung jenes Anteils an den Erschließungskosten zuweisen, welche gemäß den entsprechenden Gesetzesbestimmungen den zuweisungsbegünstigten Unternehmen bzw. den Eigentümern der Flächen angelastet werden. Die aus diesem Titel eingehobenen Beträge müssen für die Finanzierung der Gesellschaftstätigkeiten bzw. im Zusammenhang mit Investitionen im Bereich der Liegenschaften verwendet werden. Für Investitionen im Bereich der Liegenschaften kann die Landesregierung Bürgschaften gewähren.8)

8)
Art. 35/octies wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.