In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 20. Februar 1970, Nr. 41)
Kreditbeihilfe für selbstbebauende Übernehmer geschlossener Höfe

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 10. März 1970, Nr. 10.

Art. 1

(1) Um die Übernahme von geschlossenen Höfen seitens der Selbstbebauer, die aufgrund der Bestimmungen des mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 7. Februar 1962, Nr. 82) , genehmigten Einheitstextes hofübernahmsberechtigt sind, wird die Landesverwaltung ermächtigt, mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Einzelheiten und Ausmaßen für Darlehen, die von Hofübernehmern bei Kreditanstalten einschließlich der Raiffeisenkassen aufgenommen werden, einen jährlichen gleichbleibenden Beitrag zu gewähren.

(2) Für die Wirkungen dieses Gesetzes sind als Selbstbebauer jene Personen anzusehen, die ihr Haupteinkommen aus der Bearbeitung des Bodens beziehen.

(3) Die Bezieher des in diesem Gesetz vorgesehenen Beitrages müssen, falls sie innerhalb von fünf Jahren nach der Hofübernahme freiwillig die Eigenschaft von Selbstbebauern aufgeben, die vom Landesausschuß gewährten Beiträge zurückgeben. Falls der oben erwähnte Fall nach Verstreichen von fünf Jahren eintritt, wird die Zahlung der restlichen Beiträge eingestellt.3)

3)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 9. November 1974, Nr. 22.

Art. 2

(1) Den in diesem Gesetz vorgesehenen Beitrag können die durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sofern sie in letzterem Falle, den im Artikel 18 des E.T. der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe vorgesehenen ersten drei Kategorien angehören, berufenen Übernehmer von geschlossenen Höfen beziehen, welche innerhalb des Zeitraumes von einem Jahr nach Einverleibung des Eigentumsrechtes über den Hof auf den eigenen Namen, ein Gesuch an den Landesausschuß richten, unter Angabe der Kreditanstalt, bei der sie das Darlehen aufnehmen wollen.

(2) Außerdem können den Beitrag diejenigen beziehen, welche bei der Übernahme Miterben waren und nachträglich den Hof des Übernehmers erworben haben. In diesen Fällen kann der Beitrag nur insofern gewährt werden als der Hofübernehmer ein im Sinne dieses Gesetzes begünstigtes Darlehen aufgenommen hat und für die zur Tilgung desselben erforderliche Laufzeit. Allerdings ist der Beitrag für zwei Darlehen gleichzeitig nicht zulässig.

(3) Die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels wird ebenso für diejenigen angewandt, welche zur Ergänzung des den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Anteiles gehalten sind, und innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils über die Reduzierungsklage oder nach dem Datum der erfolgten außergerichtlichen Vereinbarung ein Gesuch an den Landesausschuß um die Beitragsgewährung richten.

(4) Falls die Höhe des Darlehens die Summe von 70.000.000 Lire übersteigt, kann für den diese Summe übersteigenden Betrag kein Beitrag gewährt werden.4)

(5) Übernehmer geschlossener Höfe durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden kann für den die Summe von 30.000.000 Lire übersteigenden Darlehensbetrag kein Beitrag gewährt werden, wenn zur Zeit der Übernahme, abgesehen vom Übernehmer oder dem Ehegatten des Übergebers, keine weiteren Noterben vorhanden sind.4)

(6) Der Landesausschuß kann die in diesem Artikel genannten Beträge dem geänderten Geldwert anpassen.5)

4)

Die Absätze 4 und 5 wurden angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 9. November 1974, Nr. 22.

5)

Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 23 des L.G. vom 7. Juli 1980, Nr. 24.

Art. 3

(1) Der konstante Beitrag für Darlehen laut Artikel 1 wird bis zu einer Höchstdauer von 15 Jahren und bis zu einem Betrag von 5,5% der aufgenommenen Darlehen gewährt. Das Ausmaß der Beihilfe wird mit Rücksicht auf die Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes und die Zahl der auszuzahlenden weichenden Miterben bemessen.

(2) An Bergbauernbetriebe kann ein konstanter Beitrag bis zu 6,5% der aufgenommenen Darlehen gewährt werden. Unter Bergbauernbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch das Klima, die äußere und die innere Verkehrslage oder die Hanglage besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Die Kriterien, nach denen das Vorhandensein dieser Voraussetzungen festzulegen ist, werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(3) Der Präsident des Landesausschusses ist ermächtigt, mit den Kreditanstalten Sondervereinbarungen zu treffen, um die Darlehensgewährung, die Förmlichkeiten und die allgemeinen Richtlinien für die Forderung der Sicherstellung sowie alle einschlägigen Einzelheiten zu regeln.

(4) Der Landesausschuß ist ermächtigt, die im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels festgelegten Höchstbeträge entsprechend abzuändern, wenn der von den Kreditanstalten angewandte Zinsfuß vermindert oder erhöht wird.6)

6)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 9. November 1974, Nr. 22.

Art. 4

(1) Die Gewährung des Beitrages auf die aufgenommenen Darlehen wird durch Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des Landesassessors für Landwirtschaft verfügt, welchem die Untersuchung der Gesuche bezüglich der Voraussetzungen, der Einhaltung etwaiger Verpflichtungen, des Ertragswertes des Hofes und der von der Kreditanstalt verlangten Einzelheiten für die Darlehensaufnahme übertragen ist. Die Ermittlung des Ertragswertes des Hofes erfolgt durch eine Schätzung, welche im Auftrag des zuständigen Assessors von Beamten des Sonderstellenplanes der Landwirtschaftsdienste der gehobenen oder der höheren Laufbahn oder von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen, der in dem vom Artikel 25/B 1. Absatz des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1959, Nr. 10, vorgesehenen amtlichen Verzeichnis eingetragen ist, durchgeführt wird.7)

(2) Bei anderer, diesem Gesetz nicht entsprechender Zweckverwendung der aufgenommenen Darlehen oder von Teilen derselben wird der Beitrag widerrufen und dessen Bezieher ist verpflichtet die bereits erhaltenen Beträge zurückzuerstatten. Die nach diesem Gesetz gewährten Begünstigungen kann nicht in Anspruch nehmen, wer andere von staatlichen oder regionalen Gesetzen vorgesehene Beiträge zum Erwerb von Grundeigentum bezieht.

(3) Nach Ablauf von wenigstens fünf Jahren ab Darlehensaufnahme kann der Beitragsempfänger bei vorzeitiger Tilgung um die Ausbezahlung der verbleibenden im nachhinein zu zahlenden Raten ansuchen, sofern er die für die Beitragsgewährung vorgesehenen Bedingungen weiterhin erfüllt.8)

7)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 9. November 1974, Nr. 22.

8)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 9. November 1974, Nr. 22, und später ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 24. Februar 1993, Nr. 5.

Art. 59)

9)

Omissis.

Übergangsbestimmungen

Art. 6

(1) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen können auch zugunsten derjenigen Anwendung finden, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 6. August 1963, Nr. 10einen Zinsenbeitrag beziehen konnten, unter der Voraussetzung, daß sie innerhalb des unaufschiebbaren Zeitraumes eines Jahres vom Inkrafttreten dieses Gesetzes, ein Gesuch um die Beitragsgewährung beim Landesausschuß einbringen.

Art. 7

(1) Den Beitrag können auch diejenigen erhalten für welche seit dem 1. Juli 1968 die nach Artikel 2 zweiter Absatz dieses Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen bestanden haben.

(2) Die Ansuchen um Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge müssen innerhalb 31. Dezember 2005 eingereicht werden.10)

10)

Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Schlußbestimmungen

Art. 8

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 6. August 1963, Nr. 10aufgehoben.

(2) Die laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 21. September 1956, Nr. 8sowie laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 6. August 1963, Nr. 10mit den Kreditanstalten abgeschlossenen Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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