In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 161)2)
Landschaftsschutz

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 11. August 1970, Nr 33.
2)
Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. September 2012, Nr. 31.

Art. 1 (Gegenstand des Landschaftsschutzes)  delibera sentenza

(1) Unter Schutz der Schönheit und der Merkmale der Landschaften und der Gebiete versteht man die Erhaltung und, wenn möglich, die Wiederherstellung des Bildes der natürlichen, ländlichen und städtlichen Landschaften und Gebiete, die besondere kulturelle oder ästhetische Werte aufweisen oder die ein typisches Naturbild darstellen.

(2) Zu diesem Zweck können neben dem allgemeinen Schutz der Landschaft, der sich nach Maßgabe des Artikels 10 auf das ganze Gebiet erstreckt, folgende Kategorien unterschieden werden:

  1. Naturdenkmäler, bestehend aus Naturgebilden oder Teilen derselben, die einen bedeutenden wissenschaftlichen, ästhetischen, heimat- und volkskundlichen Wert besitzen, sowie den dazugehörigen Bannstreifen die ausgeschieden werden müssen, um einen ungestörteren Genuß der Denkmäler zu gewährleisten;
  2. Weite Landstriche, die eine natürliche oder von Menschenhand umgeformte Landschaft, unter Einbeziehung der Siedlungen, bilden und die einzeln oder in ihrer Gesamtheit Zeugnis von Zivilisation geben;
  3. Teile des natürlichen Lebensraumes (Biotopen), auch wenn sie von Menschenhand geschaffen wurden, die eine besondere ökologische Funktion auf den umliegenden Siedlungsraum ausüben;
  4. Naturparks oder -reservate, in denen der ökologische Naturhaushalt noch unberührt ist, oder die einen besonderen wissenschaftlichen Wert besitzen und somit zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erziehung und eventuell zur Erholung der Bevölkerung geeignet sind;
  5. Gärten und Parkanlagen die wegen ihrer Schönheit oder der bedeutenden, dort auftretenden Pflanzen- und Tierwelt wichtig sind.

(3) Falls die urbanistischen Leitpläne in den nach Maßgabe des vorherigen Absatzes unter besonderen Schutz gestellten Gebieten neue Siedlungen vorsehen, so muß die architektonische Gestaltung der Gebäude die ästhetischen Belange berücksichtigen und muß sich, unter Vermeidung von verflachenden Nachahmungen traditioneller und pittoresker Formen, harmonisch der natürlich zu erhaltenden Umgebung einfügen; dabei ist hauptsächlich auf die ästhetischen Lösungen und die Bewältigung der vorgesehenen Baumasse zu achten.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil vom 4. September 2009, Nr. 283 - Ensembleschutz - Gesamtheit von Gebäuden und Freiflächen – Wälder und Gewässer usw. - Landschaftsschutz
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 33 vom 13.02.2008 - Landschaftsschutzermächtigung - ästhetische Belange - Beurteilung der Landschaftsschutzkommission - Sachurteil - beschränkte Justiziabilität
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 394 del 21.12.2007 - Tutela del paesaggio - valutazione di merito della commissione - tutela del paesaggio è valore costituzionale prevalente su qualsiasi altro interesse urbanistico, pubblico o privato
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 70 vom 23.02.2004 - Umwelt - Vorrang des Landschaftsschutzes - Abwägung mit privaten Interessen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 375 del 01.09.2003 - Tutela del paesaggio - differenziazione tra vincolo paesaggistico e vincolo storico-artistico
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 347 del 15.07.2002 - Tutela del paesaggio - prevalenza sugli altri interessi - contemperamento con esigenze diverse
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 06.03.2001 - Vincolo paesaggistico - in zona di recupero - autorizzazione del Sindaco - piano paesaggistico - utilizzazione del territorio a scopi agricoli
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 277 vom 28.09.1998 - Gegenstand des Schutzes und Inhalt des UnterschutzstellungsdekretesEintragung einer Aufstiegsanlage auf dem Wege der Abänderung des Gebietsplanes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 276 del 28.09.1998 - Piano e decreto di vincolo paesaggistico - possono contenere prescrizioni urbanistiche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 115 del 06.05.1996 - Tutela del paesaggio - prevalenza dell'interesse pubblico su quello privato - discrezionalità della P.A.

Art. 1/bis  delibera sentenza

(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen unter Landschaftsschutz:

  1. die an Seen angrenzenden Flächen in einer Breite von 300 m ab den Seeufern; dies gilt auch für Gebiete, die höher als der See liegen;
  2. die Flüsse, Bäche und die in den Verzeichnissen laut vereinheitlichtem Text der Rechtsvorschriften über die Gewässer und elektrischen Anlagen, genehmigt mit königlichem Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, eingetragenen Wasserläufe, einschließlich ihrer Ufer und Dämme bis zu einer Breite von jeweils 150 Metern;
  3. jener Teil der Berge, der mehr als 1600 m über dem Meeresspiegel liegt;
  4. die Gletscher und Gletschermulden;
  5. die Naturparke und Naturschutzgebiete, die vom Staat oder von der Provinz als solche ausgewiesen sind, sowie die äußeren Schutzzonen der Parke;
  6. die Forst- und Waldgebiete, auch wenn sie vom Feuer zerstört oder beschädigt sind, und jene Gebiete, die der Aufforstung unterliegen;
  7. die Feuchtgebiete, die im Verzeichnis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 13. März 1976, Nr. 448, aufscheinen;
  8. die Gebiete von archäologischer Bedeutung.

(2) In den Wald- und Forstgebieten laut Absatz 1, Buchstabe f) sind forstliche Nutzungen, Aufforstung, Wiederaufforstungen, Meliorationen sowie die Errichtung von Infrastrukturen zur Waldbrandbekämpfung und Erhaltungsmaßnahmen zulässig, die nach den einschlägigen Gesetzesvorschriften vorgesehen und bewilligt sind.

(3) Jeder, der vorhat, Arbeiten auf Flächen laut Absatz 1 auszuführen, muß dazu die Ermächtigung gemäß Artikel 7 einholen.

(4) Für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung, für Konsolidierungs- und der Erhaltung dienende Instandsetzungsarbeiten, durch die das Gelände und die äußere Form der Bauten nicht verändert werden, sowie für die land-, forst- und weidewirtschaftliche Tätigkeit, die keine dauernde Veränderung der Landschaft durch Bauten oder andere Anlagen bewirkt, ist die Ermächtigung im Sinne von Artikel 7 nicht erforderlich, sofern es sich um Tätigkeiten oder Bauten handelt, die das hydrogeologische Gleichgewicht des Gebietes nicht verändern.3)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 156 del 02.05.2007 - Piano paesaggistico - natura generale - non serve apposita motivazione - biotopo - costituzione o modifica - procedimento complesso - tutela del paesaggio - prevalenza su altri interessi pubblici - ricerca di contemperamento esigenze diverse
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 375 del 01.09.2003 - Tutela del paesaggio - differenziazione tra vincolo paesaggistico e vincolo storico-artistico
3)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35; Absatz 1 Buchstabe b) wurde später geändert durch Art. 7 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 1/ter  delibera sentenza

(1) Der Bauleitplan der Gemeinde ist mit einer graphischen Darstellung4) zu ergänzen, in der die Landschaftsschutzbindungen aufscheinen, die im Sinne von Artikel 1/bis und durch landschaftliche Unterschutzstellungen gemäß Artikel 4 auferlegt wurden.5)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 156 del 02.05.2007 - Piano paesaggistico - natura generale - non serve apposita motivazione - biotopo - costituzione o modifica - procedimento complesso - tutela del paesaggio - prevalenza su altri interessi pubblici - ricerca di contemperamento esigenze diverse
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 375 del 01.09.2003 - Tutela del paesaggio - differenziazione tra vincolo paesaggistico e vincolo storico-artistico
4)
Siehe hierzu die Übergangsbestimmungen des Art. 11 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35:

Art. 11 (Übergangsbestimmungen)

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes sorgt der Landesausschuß dafür, daß die im Art. 1/ter angeführten graphischen Darstellungen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bereitgestellt werden und daß die Anpassungen gemacht werden, die wegen der Änderung der Bauleitpläne der Gemeinden erforderlich sind, welche zwischen den Erlaß des Unterschutzstellungsdekretes gemäß Art. 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurde Die graphischen Unterlagen werden vom Landesausschuß genehmigt und den einzelnen, gebietsmäßig zuständigen Gemeinden zur Kenntnisnahme übermittelt Um diesen Termin einhalten zu können, kann der Landesausschuß Freiberufler mit der Anfertigung der graphischen Darstellungen beauftragen und im Sinne von Art. 56 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, kann ein bevollmächtigter Beamter ernannt werden.

(2) Innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt der Landesausschuß die Wasserläufe, für die wegen ihrer geringen Bedeutung die Landschaftsschutzbindung, die durch Art. 1/bis, Absatz 1, Buchstabe b) - mit diesem Gesetz in das Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, eingefügt - auferlegt wird, ganz oder teilweise wieder aufgehoben wird; die Wasserläufe werden unter jenen ausgewählt, die im Sinne des vereinheitlichten Textes der Rechtsvorschriften über die Gewässer und elektrischen Anlagen - genehmigt mit kgl. Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, - als öffentlich erklärt wurden.

(3) Auf Bauarbeiten, die von staatlichen Verwaltungen durchgeführt werden, wird weiterhin Artikel 15 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, geändert durch Art. 8 des Landesgesetzes vom 19. September 1973, Nr. 37, angewandt; dies gilt nicht für Bauarbeiten für die militärische Verteidigung und ebenso nicht für Bauarbeiten im Zusammenhang mit großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie ausgenommen.

5)
Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35.

Art. 2 (Landeskommissionen für Landschaftsschutz)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode als Fach- und Verwaltungsorgane für das Sachgebiet des Natur- und Landschaftsschutzes folgende Kommissionen:

  1. Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung,
  2. Landschaftsschutzkommission, bestehend aus:
    1. einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als Vorsitzendem,
    2. einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als stellvertretendem Vorsitzenden,
    3. einem Vertreter der Landesabteilung Forstwirtschaft,
    4. einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft,
    5. einem Vertreter der Landesabteilung Denkmalpflege,
    6. einem vom auf Landesebene repräsentativsten Naturschutzverband vorgeschlagenen Vertreter,
    7. einem vom auf Landesebene repräsentativsten Bauernverband vorgeschlagenen Sachverständigen mit Doktorat in Agrar-, Forst- oder Ingenieurwesen.

(2) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung vertritt.

(3) An den Sitzungen der Landschaftsschutzkommission nehmen, sofern diese die in den Artikeln 8 und 12 vorgesehenen Befugnisse ausübt, die Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden oder deren Beauftragte mit Stimmrecht teil. Die Abstimmung in der Kommission erfolgt jeweils getrennt nach Gemeinden. 6)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 394 del 21.12.2007 - Tutela del paesaggio - valutazione di merito della commissione - tutela del paesaggio è valore costituzionale prevalente su qualsiasi altro interesse urbanistico, pubblico o privato
massimeBeschluss Nr. 2921 vom 03.09.2007 - Beschluss zum Konsortium der Beobachtungsstelle für Umwelt und Arbeitsschutz für die Arbeiten am Erkundungsstollen des Brennerbasistunnel
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 180 del 22.07.1996 - Formazione della prima commissione provinciale per la tutela del paesaggio
6)
Art. 2 wurde zuerst durch Art. 26 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.

Art. 3 (Feststellung der Güter, die unter besonderen Schutz zu stellen sind)  delibera sentenza

(1) Die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung schlägt die im Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben von a) bis e) angeführten Sachen oder Sachkomplexe vor, die im Sinne dieses Gesetzes unter besonderen Schutz gestellt werden müssen. Die Initiative hierzu kann auch von der Landesregierung, den Bezirksgemeinschaften sowie von Körperschaften, Vereinen und Verbänden, deren Hauptziel der Natur-, Landschafts- und Umweltschutz ist, auf der Grundlage einer ausreichenden Begründung ergriffen werden.

(2) Die Unterschutzstellung kann auch vom Gemeindeausschuss gemäß dem in Artikel 19 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren vorgeschlagen werden.

(3) Der Unterschutzstellungsvorschlag der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung wird im Bürgernetz des Landes und für die Dauer von 30 Tagen an der Anschlagtafel der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde veröffentlicht. Es findet das Verfahren gemäß Artikel 19 Absätze 2 und folgende des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, Anwendung.

(4) Betrifft das Verfahren die Ausweisung von Schutzgütern laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird der Vorschlag zur und die endgültige Entscheidung über die Unterschutzstellung den betroffenen Grundeigentümern übermittelt. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, deren Anschriften in den Gemeindeakten aufscheinen. Bei Miteigentum kann die Mitteilung an den beauftragten Verwalter erfolgen. Die Mitteilungen an die Eigentümer können gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erfolgen.

(5) Der Beschluss der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung gilt als endgültige Genehmigung, wenn die vom Gemeindeausschuss im ausdrücklichen Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern vorgeschlagene Unterschutzstellung vom Gemeinderat vollinhaltlich angenommen wird. Dabei kann die Kommission im Falle der Umwidmung von Wald bei Vorliegen der erforderlichen Projektunterlagen die Zuständigkeit für den Erlass der Ermächtigung zur Rodung laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i) dem Bürgermeister übertragen, der die Entscheidung nach Anhören der Gemeindebaukommission trifft.

(6) Im Falle der Umwidmung von Wald, landwirtschaftlichem Grün, bestockter Wiese und Weide oder alpinem Grünland in eine andere der genannten Flächenwidmungen werden die Befugnisse der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung von einer Kommission wahrgenommen, die sich aus einem Vertreter der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, einem Vertreter der Landesabteilung Forst und dem Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde zusammensetzt.

(7) Alle Akten des Verfahrens sind öffentlich. 7)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 70 del 28.02.2005 - Tutela del paesaggio - imposizione di vincolo - proposta della I commissione - scostamento della delibera della Giunta provinciale - adeguata motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 171 del 23.04.2002 - Ricorso giurisdizionale avverso piano paesaggistico - omessa notifica al Comune
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 06.03.2001 - Vincolo paesaggistico - in zona di recupero - autorizzazione del Sindaco - piano paesaggistico - utilizzazione del territorio a scopi agricoli
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 277 vom 28.09.1998 - Gegenstand des Schutzes und Inhalt des UnterschutzstellungsdekretesEintragung einer Aufstiegsanlage auf dem Wege der Abänderung des Gebietsplanes
7)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 19. September 1973, Nr. 37, geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11, durch Art. 30 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 7 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11. Und schließlich so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 3/bis 8)

8)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 24 Absatz 1 Buchstabe c), des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 4 (Unterschutzstellung 9) delibera sentenza

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 67 vom 21.02.2007 - Landschaftspläne - allgemeines Planungsinstrument - Ausweisung von Zonen -Ermessensmissspielraum, bzw. offensichtliche Ungleichbehandlung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 176 del 06.05.2005 - Piano urbanistico comunale - vincolo paesaggistico di zona umida - non è preordinato all'esproprio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 96 del 14.03.2005 - Piano paesaggistico - è atto complesso - impugnazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 171 del 23.04.2002 - Ricorso giurisdizionale avverso piano paesaggistico - omessa notifica al Comune
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 06.03.2001 - Vincolo paesaggistico - in zona di recupero - autorizzazione del Sindaco - piano paesaggistico - utilizzazione del territorio a scopi agricoli
9)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19; Absatz 1 wurde später aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4; Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 18, Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4. Schließlich wurde der gesamte Art. 4 aufgehoben durch Art. 24 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 5 (Inhalt der landschaftlichen Unterschutzstellung) 10)  delibera sentenza

(1) Die Unterschutzstellung unterwirft die Liegenschaften den Befugnissen der Behörden im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes und bringt mit sich, daß die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber verpflichtet sind, die Liegenschaften mit Bezugnahme auf die Umwelt, als solche zu erhalten, so daß die Eigenschaften, derentwegen sie unter Schutz gestellt wurden, nicht verändert werden.

(2) Der Beschluss muss Vorschriften enthalten, welche die Schutzbindungen an die jeweiligen spezifischen Erfordernisse der in Artikel 1 angeführten Sachkategorien anpassen. Die Vorschriften umfassen Kriterien und Modalitäten für den Gebrauch, die Widmung und die Nutzungsart der unter Schutz gestellten Güter. Insbesondere können die Vorschriften, um den ungehinderten Genuss und die physische und moralische Erholungsfunktion der Landschaft zu gewährleisten, folgenden Inhalt haben: Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung der Luft-, Wasser- und Bodenverseuchung und der Belästigung durch Lärm, sowie die Verkehrsregelung. Diese Vorschriften können auch für Gebiete im Umkreis oder in Sicht der geschützten Güter oder Liegenschaftskomplexe auferlegt werden.11)

(3)12)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 466 del 25.10.2004 - Ambiente - vincolo paesaggistico - nulla osta di deroga - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 171 del 23.04.2002 - Ricorso giurisdizionale avverso piano paesaggistico - omessa notifica al Comune
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 06.03.2001 - Vincolo paesaggistico - in zona di recupero - autorizzazione del Sindaco - piano paesaggistico - utilizzazione del territorio a scopi agricoli
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 277 vom 28.09.1998 - Gegenstand des Schutzes und Inhalt des UnterschutzstellungsdekretesEintragung einer Aufstiegsanlage auf dem Wege der Abänderung des Gebietsplanes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 276 del 28.09.1998 - Piano e decreto di vincolo paesaggistico - possono contenere prescrizioni urbanistiche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 163 del 28.06.1996 - Contenuto del decreto modificativo del piano paesaggistico - impianto di risalita
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 81 del 25.03.1996 - Decreto di vincolo paesaggistico - vicolo idrogeologico - circolazione con veicoli a motore
10)
Der Titel des Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
11)
Art. 5 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später so geändert durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
12)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 6 (Koordinierung von Raumordnung und Landschaftsschutz)  delibera sentenza

(1) Die Ausweisung der in Artikel 1 Buchstaben a) bis d) angeführten Güter im Landesraumordnungsplan bringt die Landschaftsschutzbindungen im Sinne dieses Gesetzes mit sich.

(2)13)

(3) Die Zonen und Gebiete, für die im Sinne der Artikel 30, 37, 44 und 52 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ein Durchführungsplan vorgesehen ist, sind vom Tag der Genehmigung des Planes an nicht mehr den Vorschriften der landschaftlichen Unterschutzstellung unterworfen; in diesen Teilgebieten wird Artikel 23 nicht angewandt.

(4) Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Landesraumordnungsplan oder nach der Genehmigung des Gemeindebauleitplanes oder der Durchführungspläne laut Absatz 3 werden die landschaftlichen Unterschutzstellungen, mit Ausnahme der Naturparke, der Biotope und Naturdenkmäler, den Vorschriften des Landesraumordnungsplanes oder des Bauleitplanes der Gemeinde angepasst.

(5) Es bleibt jedoch die Befugnis aufrecht, in Zonen und Gebieten laut Absatz 3 Güter im Sinne von Artikel 1 Buchstaben a), c) und e) auszuweisen und sie im Sinne dieses Gesetzes unter Schutz zu stellen. Im Beschluss der Landesregierung oder der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung, mit dem der Vorschlag der Unterschutzstellungen genehmigt wird, werden auch die Änderungen zum Bauleitplan der Gemeinde verfügt, die notwendig sind, um den Plan der landschaftlichen Unterschutzstellung anzupassen. 14)

(6) Falls die Landschaftsschutzbindungen eine Änderung des Bauleitplanes erfordern, müssen in der Unterschutzstellung die entsprechenden Änderungen angegeben werden, die an den einzelnen Bestandteilen des Bauleitplanes vorzunehmen sind. Das Zentralamt für Raumordnung besorgt diese Änderungen. 15)

(7) Die Gemeindebauordnung muß gemäß den allgemeinen Grundsätzen laut Artikel 11 und 14 allgemeine Bestimmungen über den Landschaftsschutz enthalten. Jede Verfügung, die von der Landesbehörde für Landschaftsschutz erlassen wird, muß der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden. In den Baubewilligungen muß ausdrücklich auf die Ermächtigung in Hinsicht auf den Landschaftsschutz sowie auf die entsprechenden Vorschriften hingewiesen werden.13)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 156 del 02.05.2007 - Piano paesaggistico - natura generale - non serve apposita motivazione - biotopo - costituzione o modifica - procedimento complesso - tutela del paesaggio - prevalenza su altri interessi pubblici - ricerca di contemperamento esigenze diverse
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 70 vom 23.02.2004 - Umwelt - Vorrang des Landschaftsschutzes - Abwägung mit privaten Interessen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 27 vom 23.01.2004 - Fachpläne - Anpassung des Bauleitplanes - Anpassung des Planes für die landschaftlichen Unterschutzstellungen von Amtswegen - Akte von Kollegialorganen: Meinung einzelner Mitglieder
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 71 del 20.03.2001 - Opere pubbliche - potere discrezionale della PA. - tutela ambientale - interventi di privati soggetti ad autorizzazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 321 del 30.10.2000 - Ricorso gerarchico - decisione di inammissibilità consegue solo a questioni procedurali -tutela del paesaggio - non spetta alla Provincia sindacato sulla rispondenza delle costruzioni alla normativa urbanistica
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 60 vom 06.03.2000 - Begründung von Verwaltungsakten - Berücksichtigung vorausgehenden Maßnahmen - Erheblichkeit eines Baueingriffs in das Landschaftsbild - nicht überprüfbares Sachurteil
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 5 vom 14.01.2000 - Gemeinde - Bürgermeister - Befugnisse im Bereich des Landschaftsschutzes
13)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und später geändert durch Art. 29 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, durch Art. 7 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und durch Art. 26 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6. Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
14)
Art. 6 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr.10.
15)
Art. 6 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 7 (Wirkung der Unterschutzstellung)  delibera sentenza

(1) Die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Inhaber einer unter Schutz zu stellenden Liegenschaft dürfen ab Veröffentlichung des Unterschutzstellungsvorschlages des Gemeindeausschusses oder der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung im Bürgernetz des Landes, unabhängig von etwaigen größeren Bindungen, die einzelne Kategorien der Liegenschaft betreffen, die Liegenschaften nicht zerstören, noch an denselben Veränderungen vornehmen, welche diese beeinträchtigen würden. Sie müssen dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Arbeiten ausgeführt werden, die Pläne ihrer Vorhaben vorlegen und dürfen mit der Durchführung erst nach Erhalt der Ermächtigung beginnen. 16)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 394 del 21.12.2007 - Tutela del paesaggio - valutazione di merito della commissione - tutela del paesaggio è valore costituzionale prevalente su qualsiasi altro interesse urbanistico, pubblico o privato
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 427 vom 28.11.2006 - Verwaltungsgerichtsbarkeit - landschaftliche Verträglichkeit eines Bauwerkes - Grenzen der gerichtlichen Prüfbarkeit
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 165 del 30.04.2003 - Comunicazione di avvio di procedimento amministrativo - beni archeologici - realizzazione di manufatto su area sottoposta a tutela -- parere negativo Ufficio beni archeologici - termine
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 06.03.2001 - Vincolo paesaggistico - in zona di recupero - autorizzazione del Sindaco - piano paesaggistico - utilizzazione del territorio a scopi agricoli
16)
Art. 7 wurde zuerst geändert durch Art. 8 des L.G. vom 19. September 1973, Nr. 37, und später so ersetzt durch Art. 11 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 8 (Ermächtigung)  delibera sentenza

(1) Die Ermächtigung im Sinne des Artikels 7 wird vom Bürgermeister nach Anhören der Baukommission zugleich mit der Baugenehmigung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit eigenem Bescheid erteilt. Die Entscheidung des Bürgermeisters muß dem Interessierten innerhalb von 60 Tagen zugestellt werden; nach Ablauf dieses Termins kann der Interessierte gegen die stillschweigende Ablehnung Berufung einreichen.

(1/bis) Mit Durchführungsverordnung werden jene Kategorien von Arbeiten festgelegt, die wegen ihrer Natur und ihres Umfanges geringfügige Eingriffe in die Landschaft darstellen und unmittelbar vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister auch gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ermächtigt werden. Für diese Eingriffe bedarf es keiner Baukonzession und Bauermächtigung. Die Ermächtigung wird dem zuständigen Forstinspektorat übermittelt.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 angeführten 60 Tage kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Sachverständigen gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unterlagen und dem Gutachten der Gemeindebaukommission an den Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft weiterleiten. Mit Ausnahme der Eingriffe gemäß Absatz 1/bis ist die Weiterleitung zwingend, wenn die Unterschutzstellungsbestimmungen die Überprüfung des Projektes durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz vorsehen. Der Bürgermeister teilt dem Gesuchsteller die Weiterleitung der Unterlagen an den Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung mit. In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Termin um 60 Tage verlängert. 17)

(3) Falls angenommen werden kann, daß das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unterlagen nicht den urbanistischen Vorschriften entspricht, stellt der zuständige Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung den Akt an den Bürgermeister der interessierten Gemeinde zurück. 18)

(4) Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuches muss der Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung der Gemeinde und dem Gesuchsteller die Entscheidung über das Projekt mitteilen. Diese Entscheidung ist bindend; nach Ablauf der Frist fällt die Entscheidungsbefugnis in die Zuständigkeit des Bürgermeisters zurück. 19)

(5) Für die Gültigkeit der Sitzungen der Gemeindebaukommission ist die Anwesenheit des Landessachverständigen oder seines Stellvertreters, beschränkt für die in diesem Artikel vorgesehene Ermächtigung notwendig.

(6) Der Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der Landessachverständige müssen die Tagesordnung mit Aufzählung der zu überprüfenden Gesuche und Angabe der wesentlichen Elemente der einzelnen Bauvorhaben mindestens acht Tage vor den Sitzungen der Gemeindebaukommission erhalten. 20)

(7) Die Nichtbeachtung der in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen Verfahrensvorschriften bedingt die Gesetzeswidrigkeit der erteilten Genehmigung und die Annullierung derselben durch die Landesregierung, auf Vorschlag des zuständigen Direktors der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung. 21)

(8) Wenn das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unterlagen dem Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung zur Überprüfung unterbreitet wird, kann dieser die Ermächtigung von besonderen Bedingungen abhängig machen, unter anderem auch von der Hinterlegung einer Kaution, die im Verhältnis zum Ausmaß des Vorhabens und zum möglichen Schaden, welcher der Landschaft zugefügt werden könnte, steht. Falls für das auszuführende Bauvorhaben gesetzlich vorgesehene Landesbeiträge gewährt werden, kann anstelle der Kaution ein der Kaution entsprechender Anteil des Beitrages einbehalten werden. 22)

(9) Die Kaution muß innerhalb von 60 Tagen, nachdem der Interessierte die Fertigstellung der ermächtigten Arbeiten mitgeteilt und das zuständige Landesamt die Übereinstimmung mit der Ermächtigung festgestellt hat, freigeschrieben werden; unbeschadet der Sanktionen des Artikels 21 wird bei Nichtbeachtung die Kaution für die Durchführung von Amts wegen der vorgeschriebenen Arbeiten verwendet, falls der Übertreter dieselben nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt hat.

(10) Die Gültigkeit der Ermächtigung erlischt fünf Jahre nach dem Datum der Ausstellung; nach Ablauf dieser Frist unterliegt die Verwirklichung der geplanten Arbeiten einer neuen Ermächtigung.

(11)23)

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17)
Art. 8 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
18)
Art. 8 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
19)
Art. 8 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
20)
Art. 8 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
21)
Art. 8 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
22)
Art. 8 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
23)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 19. September 1973, Nr. 37, und später geändert durch Art. 5 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35, durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11, durch Art. 35 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, durch Art. 17 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, durch Art. 30 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 7 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11; Absatz 11 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4; Absatz 1/bis wurde mit Art. 25 des L.G. vom 7. Juli 1992, Nr. 27eingefügt, und später ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6. Die spätere Änderung durch Art. 18 des L.G. vom 24. Juli 1998, Nr. 7, wurde durch Artikel 34, Absatz 1 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, wieder aufgehoben.

Art. 9 (Berufung an das Kollegium für Landschaftsschutz)  delibera sentenza

(1) Gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen, die vom Bürgermeister oder vom Direktor der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung im Sinne des Artikels 8 erlassen wird, kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen an das Kollegium für Landschaftsschutz Berufung einlegen. Das Kollegium wird von der Landesregierung für die Dauer von jeweils drei Jahren ernannt und besteht aus 24)

  1. einem Architekten als Vorsitzendem, der aus einem Dreiervorschlag der Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger ausgewählt wird,
  2. einem Sachverständigen für Raumordnung, der im Album der Sachverständigen für Raumordnung eingetragen ist,
  3. einem Sachverständigen für Landschaftsschutz, der im Album der Sachverständigen für Landschaftsschutz eingetragen ist,
  4. einem Sachverständigen auf dem Gebiet der geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Werte,
  5. einem im Berufsalbum der Agronomen und Forstwirte eingetragenen Sachverständigen, der von den Landesabteilungen Land- oder Forstwirtschaft vorgeschlagen wird.

(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums muss der Stärke der Sprachgruppen gemäß den amtlichen Ergebnissen der letzten Volkszählung in Südtirol entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe. Für die Beschlussfähigkeit des Kollegiums ist die Anwesenheit aller Mitglieder notwendig und es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied wird im Falle einer Verhinderung von einem Ersatzmitglied vertreten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend.

(3) An den Sitzungen des Kollegiums können von Fall zu Fall die Bürgermeister der interessierten Gemeinden oder ihre Vertreter teilnehmen, müssen sich aber vor der Abstimmung entfernen. Die Aufgaben des Schriftführers übernimmt ein Beamter des Landes, dessen Dienstrang nicht unter dem eines Rates oder entsprechenden Grades liegt.

(4) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang muss der Rekurs entschieden werden. 25)26)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 370 vom 20.12.1996 - Rekurs an das Kollegium für Landschaftsschutz - Beschränkung auf die vorgebrachten Beschwerdegründe - Abwägung mit anderen Interessen
24)
Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
25)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 19. September 1973, Nr. 37, und später geändert durch Art. 6 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35, durch Art. 26 des L.G. vom 7. Juli 1992, Nr. 27, durch Art. 30 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 27 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
26)
Art. 9 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 10 27)

27)
Artikel 10 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 11 (Schlägerung von Gehölzen)

(1) In den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen bedarf es einer Landschaftsschutzermächtigung durch den Bürgermeister für die Schlägerung von Gehölzen im Bereich des gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, abgegrenzten verbauten Ortskerns. Die Schlägerung von Gehölzen außerhalb des verbauten Ortskerns wird gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, von der zuständigen Forstbehörde autorisiert.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 ersetzen dieser Artikel und die Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz alle im Sinne dieses Gesetzes genehmigten Bestimmungen zur landschaftlichen Unterschutzstellung, welche die Schlägerung von Gehölzen betreffen.28)

28)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G.v om 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 12 (Besondere Arbeiten und Anlagen, die in allen Fällen einer vorherigen Begutachtung unterworfen sind)  delibera sentenza

(1) Die nachstehend angeführten Eingriffe in die Natur und Landschaft unterliegen der Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung: 29)

  • a)  alle Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien "Naturdenkmäler", "Biotope" und "Gärten und Parkanlagen";
  • b)  der Bau von Straßen jeglicher Art mit einer Kronenbreite von mehr als 2,5 m oder einer Länge von mehr als 1000 m von Almerschließungswegen, sowie von Höfeerschließungswegen mit einer Kronenbreite von mehr als 3,5 m und einer Länge von mehr als 1,5 km,
  • c)  der Bau von Eisenbahnen,
  • d)  die Errichtung und Erweiterung von Flughäfen,
  • e)  Elektrofreileitungen über 5000 Volt und Haupttelefonfreileitungen, Anlagen zur Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Anlagen des Fernmeldewesens,
  • f)  Wasserableitungen, mit Ausnahme von Wasserableitungen unter 3 l/sek., sowie der Erneuerung von bestehenden Leitungen ohne Erhöhung der Wasserableitung, des Baus von unterirdischen Behältern bis zu 500 m³ Fassungsvermögen, des Einbaus von Trinkwasseraufbereitungsanlagen und der Ersetzung von Fassungen und Zusatzfassungen und der Errichtung von Tiefbrunnen für Trinkwasser- und Beregnungszwecke, die Errichtung von Wärmekraftwerken mit einer Nennleistung von mehr als 50 Kilowatt, Wasserspeicheranlagen sowie Wasserbauten der zweiten und dritten Kategorie;
  • g)  der Bergbau, der Abbau von Steinen und Erden,
  • h)  Ablagerungen jeglicher Art auf einer Fläche von mehr als 1000 m² bzw. einem Volumen von mehr als 1000 m³,
  • i)  die Rodung von Wald und Hecken sowie die Umwandlung von Weiden in Wiesen oder landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen; Almmeliorierungen und Flurbereinigungsprojekte; Planierungen von intensiv genutzten Kulturflächen und von Wiesen unter 1600 m Meereshöhe, wenn die Fläche insgesamt größer ist als 5.000 m², die Hangneigung mehr als 40 Prozent beträgt oder eine Geländeveränderung von mehr als 1 m vorgesehen ist; alle Eingriffe auf Flächen oberhalb von 1600 m Meereshöhe. Für die Rodung und Beseitigung von Flurgehölzen in intensiv genutzten Kulturflächen und Wiesen unter 1600 m Meereshöhe ist die Befugnis zur Erteilung der Landschaftsschutzermächtigungen den Leitern der örtlich zuständigen Forststationen übertragen, die allfällige Ersatzpflanzungen vorschreiben können.
  • k)  Beregnungsanlagen für eine Fläche von mehr als 3 ha sowie Entwässerungen, ausgenommen Beregnungsanlagen für intensiv genutzte Kulturflächen bis zu 10 ha sowie die Erneuerung bestehender Anlagen,
  • l)  Aufstiegsanlagen, Skipisten sowie Beschneiungsanlagen für eine Fläche von mehr als 2 ha,
  • m)  unterirdisch verlegte Leitungen, sofern die während der Bauzeit besetzte Fläche breiter ist als 5 m,
  • n)  30)
  • o)  alle Projekte, die im Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung der ersten Ermächtigung durch den Bürgermeister eingereicht werden, mit diesen in räumlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen und insgesamt die oben angeführten Schwellenwerte überschreiten.

(1/bis) Mit Ausnahme der unter Absatz 1 Buchstaben a), i) und k) aufgelisteten Eingriffe sowie der Ansuchen um Erneuerung der Landschaftsschutzermächtigung muss ein obligatorisches Gutachten der II. Landschaftsschutzkommission eingeholt werden. 31)

(2) Bei Soforthilfemaßnahmen in Katastrophenfällen und bei dringenden Maßnahmen zu deren Verhütung ist keine Landschaftsschutzermächtigung für die Durchführung der entsprechenden Arbeiten erforderlich.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels finden bei Bauten für die nationale Verteidigung im Sinne des Artikels 822 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung.

(4) Projekte für die in Absatz 1 angeführten Tätigkeiten müssen vor der Übermittlung des Antrages an den UVP-Beirat32) gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes über die Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung der Gemeindebaukommission zur Begutachtung vorgelegt werden.

(5)33)

(6) Für Arbeiten, für die der Staat zuständig ist und für deren Verwirklichung das Einvernehmen zwischen Staat und Land vorgesehen ist, erfolgt die Überprüfung der Projekte hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes im Zuge der Erteilung des Einvernehmens.

(7)33)

(8) Die Ermächtigung hat die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen sowie eine Kaution, auch in Form einer Bankgarantie, in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Falls für das auszuführende Bauvorhaben gesetzlich vorgesehene Landesbeiträge gewährt werden, kann anstelle der Kaution ein entsprechender Anteil des Beitrages einbehalten werden. Die Kaution muß innerhalb von 60 Tagen, nachdem der Antragsteller die Fertigstellung der ermächtigten Arbeiten mitgeteilt und das zuständige Landesamt die Übereinstimmung mit der Ermächtigung festgestellt hat, freigeschrieben werden. Unbeschadet der Sanktionen des Artikels 21 wird bei Nichtbeachtung die Kaution für die Durchführung von Amts wegen der vorgeschriebenen Arbeiten verwendet, falls der Übertreter diese nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt hat.

(9) Die Gültigkeit der Ermächtigung erlischt fünf Jahre nach dem Datum der Ausstellung. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt die Verwirklichung der geplanten Arbeiten einer neuen Ermächtigung.

(10) Der Antragsteller kann gegen die getroffene Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung Beschwerde bei der Landesregierung einlegen. Diese entscheidet innerhalb von 90 Tagen und nach Einholen des Gutachtens eines Experten, der vom Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung namhaft gemacht wird.34)

(11) Ist für die Überprüfung des Projektes oder des Rekurses ein Ortsaugenschein erforderlich und dieser aufgrund der winterlichen Verhältnisse nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durchführbar, kann der Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die gesetzliche Frist für die Entscheidung um höchstens 90 Tage verlängern. Von der Verlängerung der Frist sind der Antragsteller und die zuständige Gemeinde zu benachrichtigen.33)35)

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29)
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
30)
Der Buchstabe n) des Art. 12 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
31)
Art. 12 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und später so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 12 Dezember 2011, Nr. 14.
32)
Die Bezeichnung "UVP-Beirat" wurde durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2, durch die Bezeichnung "Umweltbeirat" ersetzt.
33)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 7. Juli 1992, Nr. 27, und später geändert durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 21. Mai 1996, Nr. 11, durch Art. 5 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23durch Art. 31 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, durch Art. 37 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, durch Art. 53 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, durch Art. 17 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und durch Art. 7 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11; die Absätze 5 und 7 wurden aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
34)
Art. 12 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
35)
Art. 12 Absatz 11 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 12/bis

(1) Für die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild von Projekten für Bodenschutz-, Wildbach- und Lawinenverbauungsarbeiten sowie für land- und forstwirtschaftliche Güterwege gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, die in Regie durchgeführt werden, wird die in Artikel 2 des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1979, Nr. 21, in geltender Fassung, vorgesehene Kommission durch einen Beamten der für Landschaftsschutz zuständigen Abteilung ergänzt, der im Verzeichnis der Sachverständigen gemäß Artikel 47 des Landesraumordnungsgesetzes eingetragen ist. Die Projekte müssen die in Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14. Juni 1983, Nr. 17, und die in Artikel 9 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, vorgesehenen Unterlagen enthalten.

(2) Die genannten Projekte müssen - unabhängig von der Höhe des jeweiligen Kostenvoranschlages - der im Sinne von Absatz 1 zusammengesetzten Kommission unterbreitet werden, die das Gutachten in Hinsicht auf den Landschaftsschutz abgibt; diese Bestimmung gilt nicht für Vorhaben laut Artikel 1/bis Absatz 2 und ebenso nicht für Soforthilfemaßnahmen in Katastrophenfällen und dringende Maßnahmen zur Katastrophenverhütung.

(3) Der Sachverständige kann verlangen, daß die Projekte der II. Landschaftsschutzkommission36) übermittelt werden; dieser erteilt ihr Gutachten innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle eines Rekurses gegen das erteilte Gutachten fällt die Entscheidung in die Zuständigkeit des Landesausschusses, der innerhalb der darauffolgenden 30 Tage entscheidet. Das positive Gutachten des Sachverständigen bzw. der II. Landschaftsschutzkommission ersetzt die in Artikel 12 vorgesehene Ermächtigung.

(4) Für Wildbachverbauungsarbeiten und Bauarbeiten im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Güterwegen, die nicht in Regie durchgeführt werden, ist mit den im Artikel 12 vorgesehenen Verfahren eine Ermächtigung einzuholen.37)

36)
Durch Art. 17 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, wurde in diesem Landesgesetz die Bezeichnung "II. Landeskommission für Landschaftsschutz" durch die Bezeichnung "II. Landschaftsschutzkommission" ersetzt.
37)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35.

Art. 13 38)

38)
Art. 13 wurde abgeschafft durch Art. 29 des L.G. vom 7. Juli 1992, Nr. 27.

Art. 14 (Beseitigung von Bauüberresten)

(1) Der Eigentümer oder Unternehmer muß auf Verlangen des Bürgermeisters oder des zuständigen Landesassessors die Überreste von baulichen oder technischen Anlagen entfernen. Desgleichen ist der Abraum nicht mehr genutzter Bergwerke, Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben der Umgebung so anzupassen, daß auch über einen Wiederbegrünungsplan das gestörte Landschaftsbild hergestellt wird.

(2) Gegen den Bescheid des Bürgermeisters oder des zuständigen Landesassessors kann an das Kollegium für Landschaftsschutz im Sinne des Artikels 9 Berufung eingelegt werden.

Art. 15 (Wirksamkeit der Unterschutzstellung gegenüber öffentlichen Verwaltungen)  delibera sentenza

(1) Die Bestimmungen und Maßnahmen des Landschaftsschutzes sind gegen jedermann wirksam, ausgenommen sind die Bauten für die nationale Verteidigung. Die öffentlichen Verwaltungen sind verpflichtet, diese bei jeder Nutzung einzuhalten, und zwar auch bei Zweckbestimmungen für das Allgemeinwohl, wobei die Bauten der autonomen staatlichen Verwaltungen inbegriffen sind.

(2) Für Großbauten von nationalem Interesse muß der zuständige Landesassessor, wenn die interessierten Verwaltungen es verlangen, zusammen mit diesen Lösungen suchen, welche die Belange der Landschaft und jene der anderen Verwaltungen gegenseitig abstimmen.

(3) Wird ein Übereinkommen erreicht, so erläßt der Präsident des Landesausschusses, nach Anhören der 1. Landschaftsschutzkommission, mit Dekret die Ermächtigung, wobei er, wenn notwendig, die vorherige Unterschutzstellung abändert.39)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 5 vom 14.01.2000 - Gemeinde - Bürgermeister - Befugnisse im Bereich des Landschaftsschutzes
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 94 del 01.04.1985 - Prerogative di tutela del paesaggio in riguardo alle grandi derivazioni di acqua a scopo idroelettrico
39)
Art. 15 wurde geändert durch Art. 8 des L.G. vom 19. September 1973, Nr. 37.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 29. März 1985, Nr. 94, die Verfassungswidrigkeit des Art. 15 des L.G. vom 25. Juli 1970, Nr. 16, erklärt und zwar insofern, als die Anwendbarkeit der darin enthaltenen Bestimmungen auf die Verwirklichung der großen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie nicht ausgeschlossen wird.

Art. 16 (Freier Zugang)

(1) Um die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu treffen und über ihre Einhaltung zu wachen, kann der Präsident des Landesausschusses jederzeit Beamte und Angestellte der Provinz, die Mitglieder der Landschaftsschutzkommission und die Landesbeauftragten in der Gemeindebaukommission bevollmächtigen, die landschaftlich bedeutsamen Liegenschaften zu betreten, auch wenn sie nicht unter Schutz gestellt sind. Wenn es sich um Privateigentum handelt, bleibt jedoch die Pflicht einer vorherigen Verständigung im Sinne des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 8, aufrecht.

(2) Die bevollmächtigten Personen können gleichfalls Aufnahmen machen und die notwendigen Erhebungen betreffend die Merkmale der Liegenschaften vornehmen.

(3) Die Gemeinde- oder Landesbehörde für Landschaftsschutz fördert die Maßnahmen um der Öffentlichkeit freien Zutritt zu den von diesem Gesetz geschützten Liegenschaften zu verschaffen.40)

40)
Art. 16 wurde geändert durch Art. 8 des L.G. vom 19. September 1973, Nr. 37.

Art. 17 (Beistand der Staatspolizei)

(1) Im Sinne des Artikels 17 des Verfassungsgesetzes 26. Februar 1948, Nr. 541) , müssen die Organe der Sicherheitspolizei sowie die Polizeiorgane für Forste, Jagd und Fischerei und die örtlichen Polizeiorgane auf Verlangen des Präsidenten des Landesausschusses ihre Mitarbeit zur Durchführung dieses Gesetzes zur Verfügung stellen und die Übertretung ahnden, wobei sie von ihren Befugnissen Gebrauch machen. Wenn sie eine Übertretung feststellen, so müssen sie unverzüglich den Bürgermeister der interessierten Gemeinde und die Landschaftsschutzbehörde benachrichtigen.

41)
Siehe Art. 22 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670.

Art. 18 (Beistandsmaßnahmen)   delibera sentenza

(1) Die von diesem Gesetz auferlegten Bindungen sind nicht entschädigungspflichtig.

(2) Die Landesverwaltung fördert das Verständnis für den Landschaftsschutz, tritt für die Verbreitung und Bekanntgabe der entsprechenden Normen ein, unterstützt die Tätigkeit von Körperschaften und Vereinen, die sich dieser Aufgabe widmen, durch Beiträge und Hilfsmaßnahmen und stellt geeignete Werbemittel zur Verfügung. Die Landesverwaltung kann die Untersuchung, die Erhaltung und die Aufwertung der im Sinne dieses Gesetzes unter Landschaftsschutz gestellten Güter fördern, indem sie Sachverständigen Beratungs-, Untersuchungs-, Forschungs- und Planungsaufträge erteilt und Beiträge oder Beihilfen gewährt, die unmittelbar an Eigentümer, Besitzer oder Inhaber ausgezahlt werden, oder diese Aufgaben den oben genannten Körperschaften oder Vereinen anvertraut. Für dieselben Kategorien von Gütern kann die Landesverwaltung außerdem direkt Ausgaben zum Schutz, zur Erhaltung, zur Gestaltung und zur Verbesserung der natürlichen Umwelt und der Landschaft vornehmen sowie Mittel für die Durchführung von Bepflanzungsplänen bereitstellen, um Verkehrswege, Produktionsanlagen und Wohnbauflächen besser in das Landschaftsbild einzugliedern und öffentliche Grünanlagen zu schaffen.42)

(3) Die Verwaltung kann, wenn sie es für notwendig erachtet, je nach Art und Dauer der im obigen Absatz vorgesehenen Maßnahmen, Jahresbeiträge gewähren. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, sowie für die Regelung der Vermögensverhältnisse kann die Verwaltung mit den Eigentümern eigene Vereinbarungen treffen.

(4) Zur langfristigen Sicherung von Schutzgebieten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) kann die Landesverwaltung diese ankaufen oder langfristig pachten. Bei Ankauf oder Pacht von Schutzgebieten durch Gemeinden oder rechtlich anerkannten Naturschutzorganisationen kann die Landesverwaltung einen Beitrag von höchstens 50% der Kauf- oder Pachtsumme gewähren.43)

(5) Für die Durchführung von Arbeiten zur Erhaltung des Landschaftsbildes in Schutzgebieten kann die Landesverwaltung entsprechende Prämien gewähren.44)

(6)45)

massimeBeschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009 - Genehmigung der Richtlinien für die Beitragsgewährung zur Führung von Naturparkhäusern
massimeBeschluss Nr. 1677 vom 19.05.2008 - Genehmigung der Richtlinien für die Förderung von Einzelinitiativen im Bereich Natur und Landschaft - Art. 1 des Landesgesetz vom 19.01.1973, Nr. 6
massimeBeschluss Nr. 2181 vom 25.06.2007 - Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Landschaftspflegeprämien betrffend den Verzicht au Umbruch von Wiesen im Biotop Schludernser Au
42)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
43)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35.
44)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35, und später ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
45)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35, und später aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.

Art. 18/bis (Landschaftsfonds)  

(1) Bei der Landesverwaltung wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Landschaftsfonds" errichtet, der zur Förderung von Vorhaben zur Erreichung der nachfolgend angeführten Ziele beitragen soll:

  1. die biologische und strukturelle Vielfalt der Landschaft und Natur langfristig zu erhalten, wiederherzustellen oder zu fördern,
  2. die Natur- und Kulturlandschaft und deren Strukturelemente zu schützen, zu pflegen, langfristig zu erhalten, wiederherzustellen oder weiterzuentwickeln,
  3. Bodennutzungs- und Bewirtschaftungsformen mit ökologisch wertvoller Funktion zu sichern und zu fördern,
  4. schutzwürdige Ensembles zu pflegen, zu erhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen,
  5. Arten- und Lebensraumschutz auf lokaler Ebene sowie Flächenankäufe seitens der öffentlichen Hand zu Naturschutzzwecken zu fördern,
  6. Besucherlenkungsmaßnahmen im Bereich von Schutzgebieten, die Errichtung von Themenwegen und Naturlehrpfaden sowie Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Baukultur zu fördern.46)

(2) Zur Finanzierung des Fonds werden im Landeshaushalt jährlich Finanzmittel vorgesehen.

(3) Der Fonds wird weiters durch Zuwendungen und Schenkungen seitens Dritter, durch die für Eingriffe in die Umwelt und Landschaft auferlegten Ausgleichszahlungen sowie durch jene Ein-nahmen, die von den gemäß den einschlägigen Landesgesetzen im Bereich Umwelt, Natur und Landschaft von der Landesverwaltung auferlegten Verwaltungsstrafen herrühren, gespeist. 47)

(4) Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Förderungen durch den Landschaftsfonds entscheidet ein von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode eingesetztes Gremium. Die Zusammensetzung des Gremiums sowie dessen Funktionsweise werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.48)

46)
Art. 18/bis Absatz 1 Buchstabe f) wurde hinzugefügt durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 12. Mai 2010, Nr. 6.
47)
Art. 18/bis Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
48)
Art. 18/bis wurde eingefügt durch Art. 26 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 18/ter (Beteiligung des Landes an der UNESCO-Stiftung betreffend die Dolomiten)

(1)  Das Land Südtirol ist ermächtigt, sich an der Gründung einer Stiftung ohne Gewinnabsicht zu beteiligen, die an die Anerkennung der Dolomiten als Weltnaturerbe der UNESCO geknüpft ist. Damit soll die Bedeutung dieser Gebirgskette für Südtirol unterstrichen werden. Die Stiftung setzt sich zum Ziel, einen Beitrag zur Bewahrung und zur nachhaltigen Entwicklung der Naturgüter zu leisten.

(2)  Die Satzung der Stiftung wird von der Landesregierung genehmigt und muss eine angemessene Vertretung des Landes in den Stiftungsorganen vorsehen.

(3)  Die Landesregierung ist ermächtigt, Finanzmittel zur Bildung des Vermögens der Stiftung einzubringen. Zu diesem Zweck wird zu Lasten des Finanzjahres 2010 (HGE 25210) die Ausgabe von maximal 150.000 Euro autorisiert.

(4)  Nach Genehmigung des Jahresprogramms und des Haushaltsvoranschlages der Stiftung ist die Landesregierung ermächtigt, sich jährlich an den Ausgaben für die Verwaltung und Führung der Stiftung zu beteiligen.

(5)  Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, der Stiftung unentgeltlich Räume, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(6)  Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Jahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.49)

49)
Art. 18/ter wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.

Art. 19 50)

50)
Artikel 19 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 20 (Spesendeckung)

(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auslagen sowie jene, die sich aus den im Artikel 18 vorgesehenen Maßnahmen ergeben und der Entschädigung für eingestellte Arbeiten im Sinne des Artikels 19 werden mit einem eigenen Artikel des Landeshaushaltes gedeckt.

Art. 21 (Verwaltungsstrafen)  

(1) Unbeschadet jeder anderen Strafe, die von Rechtsvorschriften angedroht wird, ist der diesem Gesetz Zuwiderhandelnde zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder zur Wiedergutmachung auf eigene Kosten oder zur Entschädigung in Geld des der Natur und der Landschaft zugefügten Schadens verpflichtet. Die diesbezüglichen Maßnahmen, gegen welche Beschwerden bei der Landesregierung im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, eingebracht werden können, werden vom Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung getroffen. Falls der widerrechtliche Eingriff durch die Wiedergutmachung nicht vollständig oder unmittelbar ausgeglichen werden kann, ordnet die zuständige Behörde zusätzlich die Zahlung einer Entschädigung in Geld an.51)

(2) Im Fall eines drohenden und nicht wieder gutzumachenden Schadens kann der Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die notwendigen und dringlichen Maßnahmen treffen, die sich als geeignet erweisen, um den Schutz der Landschaft zu gewährleisten. Er kann die Einstellung von Arbeiten anordnen, die ohne Landschaftsschutzermächtigung oder in Abweichung von derselben begonnen wurden.52)

(3) Wenn der Übertreter nicht innerhalb des festgelegten Termins der Sanktion nachkommt, kann man, wenn der Bescheid endgültig ist, oder auch vorher, wenn eine Dringlichkeit gegeben ist, von Amts wegen vorgehen. Die Spesennote wird mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung vollstreckbar; diese, sowie der Betrag für den Schadenersatz werden nach den Bestimmungen des Sondergesetzes für die Einhebung der Vermögenseinnahmen des Staates eingetrieben.53)

51)
Art. 21 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und später so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
52)
Art. 21 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 38 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4 später wieder eingeführt durch Art. 7 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und schließlich so geändert durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
53)
Art. 21 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 38 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und später durch Art. 11 Absatz 8 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so geändert.

Art. 22 (Verzeichnis der Landschaftsschutz-Bindungen)

(1) Bei der Landschaftsschutzbehörde und bei den Bezirksämtern wird ein Verzeichnis der im Sinne dieses Gesetzes nach den Kategorien des Artikels 1 unter Schutz gestellten Sachen mit den entsprechenden Bescheiden angelegt.

(2) Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften machen.

(3) Das Amt für Landschaftsschutz bringt an den einzelnen unter Schutz gestellten Liegenschaften äußere Kennzeichen (Tafeln, Zeichnungen, u. ä.) an. Die Anbringung von solchen Kenntafeln erfolgt ohne Entschädigung, und es ist untersagt, sie zu beschädigen oder zu entfernen.

Art. 22/bis  delibera sentenza

(1) Die Provinz erläßt für ganz Südtirol Sondervorschriften über die Nutzung und zur Aufwertung im Sinne des Landschafts- und Umweltschutzes in der Weise, daß sie den Landschaftsplan oder den Landesraumordnungsplan so gestaltet, daß jeweils die Bedeutung der Landschaft und der Umwelt spezifisch berücksichtigt werden.54)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 67 vom 21.02.2007 - Landschaftspläne - allgemeines Planungsinstrument - Ausweisung von Zonen -Ermessensmissspielraum, bzw. offensichtliche Ungleichbehandlung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 141 del 30.05.1996 - Rielaborazione di piani paesaggistici - non occorre motivazione specifica
54)
Art. 22/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35.

Art. 22/ter (Endgültige Entscheidungen)

(1) Die Ermächtigungen des Bürgermeisters gemäß Artikel 8, sofern sie nicht im Sinne des Absatzes 11 desselben Artikels annulliert wurden, und die Entscheidungen des Kollegiums für Landschaftsschutz über die Rekurse sind endgültig.55)

55)
Art. 22/ter wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35, und später ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 22/quater

(1) Im Sinne von Artikel 23 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol wendet die Provinz für die Übertragungen laut diesem Gesetz die Strafen an, die von Artikel 1/sexies des Gesetzes vom 8. August 1985, Nr. 431, mit Hinweis auf Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, vorgesehen sind.56)

56)
Art. 22/quater wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 35.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 23 (Wirksamkeit der bestehenden Bedingungen)

(1) Alle Maßnahmen, die aufgrund des vorherigen Gesetzes erlassen wurden, bleiben aufrecht.

Art. 24 (Rechtsbeistand)

(1) Im Sinne des Artikels 34 zweiter Absatz des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 57457) , kann die Staatsadvokatur auf Verlangen die Vertretung und Verteidigung der Gemeinden bei Streitfällen in den ihnen übertragenen Sachbereichen übernehmen.

(2) In Streitfällen, welche in Zusammenhang mit diesem Gesetz entstehen, setzt sich die Gemeinde mit der zuständigen Landesbehörde in Verbindung, um etwaige Maßnahmen gegenseitig abzustimmen.

57)
Siehe Art. 41 des D.P.R. vom 1. Februar 1973, Nr. 49.

Art. 25 (Ausübung der übertragenen Aufgaben)  delibera sentenza

(1) Die Aufgaben auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes, wie sie in den Artikeln 8, 11 und 14 vorgesehen sind, werden aufgrund der Übertragung durch die Provinz von den Bürgermeistern der einzelnen Gemeinden ausgeübt.

(2) Bei der Ausführung dieser übertragenen Befugnisse müssen sich die Bürgermeister an die allgemeinen Richtlinien, die von der Landesregierung nach Anhören der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung erlassen werden können, halten. Die Richtlinien werden 15 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region bindend. 58)

(3) Die zuständigen Landesbehörden können bei Ausübung der übertragenen Aufgaben den Bürgermeister bei fortdauernder Untätigkeit oder Verletzung dieses Gesetzes oder der im vorherigen Absatz vorgesehenen Richtlinien ersetzen.59)

Das vorliegende Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen, und für seine Befolgung zu sorgen.

massimeBeschluss Nr. 384 vom 11.02.2008 - Kriterien für die Ansiedlung von Unternehmen bzw. für die Zuweisung von Flächen in Gewerbegebieten von Landesinteresse im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13, „Landesraumordnungsgesetz“, in geltender Fassung.
massimeBeschluss Nr. 4568 vom 28.12.2007 - Kriterien und Modaltiäten für die Gewährung von Beihilfen für die Kontrollen im ökologischen Landbau
58)
Art. 25 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 7 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.
59)
Art. 25 wurde geändert durch Art. 8 des L.G. vom 19. September 1973, Nr. 37; Absatz 1 wurde später ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 7. Juli 1992, Nr. 27.
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