Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
(1) Die Verwaltung richtet Fortbildungs- und Vervollkommnungskurse für das technische Personal, die Laboranten und die gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten ein und fördert die Teilnahme dieses Personals an ähnlichen Kursen an Universitäten oder an anderen spezialisierten öffentlichen Instituten (soweit sie mit den Diensterfordernissen vereinbar ist).