Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
(1) Die Einnahmen aus den Analysen und Untersuchungen, die im Sinne des vorhergehenden Artikels 12 im Interesse von Privaten durchgeführt werden, sind für die Gebarung des Laboratoriums bestimmt, (abzüglich 50 v.H., die monatlich dem technischen Personal, den Laboranten, dem Verwaltungspersonal und dem untergeordneten Personal des Laboratoriums zugeteilt werden.)
(2) (3) 7)
Nicht mehr anwendbar aufgrund des Art. 7 des L.G. vom 12. Juli 1974, Nr. 2.