Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
(1) Der Dienst der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten bei den einzelnen Sektionen wird vom zuständigen Abteilungsleiter gleichgeschaltet; letzterer verfaßt den im vorhergehenden Artikel 20 erwähnten Informationsbericht über die gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten nach Anhören des Gutachtens der Sektionsdirektoren und übt auch die im Artikel 77 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, den Dienstvorständen übertragene Befugnis aus.
(2) Der Provinzarzt kann sich, im Einvernehmen mit den Direktoren der Sektionen, der Mithilfe der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten bei der Durchführung der Sanitätsaufsichtsdienste des Staates bedienen.