Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
(1) Die gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten müssen, wenn sie Übertretungen von Gesetzen, Durchführungsverordnungen oder Sanitätsverfügungen feststellen, eine entsprechende Niederschrift verfassen und den zuständigen Behörden übermitteln.
(2) Substanzen oder Gegenstände, bei welchen Übertretungen festgestellt werden, sind notfalls zu beschlagnahmen, zu verschließen und mit der Unterschrift des Beamten und des Übertreters zu versiegeln.
(3) Weigert sich letzterer zu unterschreiben, so ist das in der Niederschrift zu erwähnen.