Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
(1) Für die Ausübung der im vorhergehenden Artikel genannten Befugnisse stehen den gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten dieselben Vollmachten zu, die den beeideten Wachorganen gesetzlich zustehen.
(2) Sie treten ihr Amt an, nachdem sie vor dem Bezirksrichter den Eid abgelegt haben, und sind mit einem vom Präsidenten des Landesausschusses ausgestellten Ausweis ausgestattet.