(1) Wenn die Anteile der Teilhaber der Nachbarschaften, Interessentschaften oder anderer Agrargemeinschaften und -vereinigungen, wie immer sie benannt und errichtet sind, aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, wird die gebietsmäßig zuständige Höfekommission nach Überprüfung aller Beweisstücke, die von den einzelnen Betroffenen vorgelegt werden, versuchen eine Einigung über die Höhe der Anteile zu erzielen. Die Einigung wird dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat zur Genehmigung unterbreitet. Das entsprechende Dekret bildet Titel für die Eintragung im Grundbuch.
(2) Wenn zwischen den Teilhabern der Gemeinschaften keine Einigung erzielt wird, bestimmt die Landeshöfekommission nach Anhören – wenn notwendig – eines Vertreters der örtlichen Höfekommission laut Absatz 1 und der einzelnen Teilhaber sowie nach Überprüfung aller vorgelegten Beweisstücke die Anteile. Die entsprechende Maßnahme bildet Titel für die Eintragung ins Grundbuch.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen finden auch bei der Festlegung der Teilhaber Anwendung.
(4) Falls die Teilhaber an der Gemeinschaft noch nicht festgelegt sind und die Gemeinschaft die Verwaltung ihrer Güter nicht wahrnimmt, werden diese vom Gemeindeausschuss verwaltet. 4)