(1) Die im Grundbuch auf Nachbarschaften. Interessentschaften oder andere Agrargemeinschaften und -vereinigungen jeglicher Bezeichnung oder auf deren Mitglieder eingetragenen Grundstücke werden von den Mitgliedern der Gemeinschaft im Verhältnis zu den Anteilen genutzt, die im Grundbuch für den einzelnen eingetragen sind.