In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 5. Jänner 1958, Nr. 11)
Gewährung von Studienbeiträgen an Hoch- und Mittelschüler, von Prämien und Beiträgen zu Vervollkommnungs- und Spezialisierungsstudien

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Jänner 1958, Nr. 2.

Art. 1

(1) Um den Bedürftigen, vorausgesetzt, daß sie auch würdig sind, zu ermöglichen, die höchsten Studiengrade zu erreichen, gewährt das Land Studienbeiträge an Studenten, deren Familien ihren ständigen Wohnsitz in einer Gemeinde dieser Provinz haben, und anderen Bürgern, insofern sie in dieser Provinz ihren ständigen Wohnsitz haben.

(2) Die Hilfsmaßnahmen des Landes werden auf Grund eines eigenen Voranschlages durchgeführt:

  • a)  in Form von Studienstipendien und Beiträgen bis zu einem Höchstbetrag von Lire 500.000:
    • -  an Studenten an staatlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Hochschulen;
    • -  an Studenten an staatlichen oder privaten Mittelschulen, und
    • -  an Schüler an staatlichen und privaten Pflichtmittelschulen, die wegen allzugroßer Entfernung vom Sitz der Schule oder einem öffentlichen, bzw. einem für den Schülertransportdienst bevollmächtigten Verkehrsmittel nicht in der Lage sind ihrer Schulpflicht nachzukommen die Pflichtmittelschule zu besuchen und zwecks Erreichung dieses Zieles gezwungen sind, in Heimen oder bei Privaten im Bereiche der Gemeinde oder in einem an sie angrenzenden Ortsbereich, in dem eine Pflichtmittelschule besteht, untergebracht zu werden;
  • b)  in Form von Prämien und Beihilfen bis zu höchstens Lire 2.000.000 für italienische Staatsbürger, welche inländische oder ausländische höhere Schulen, Weiterbildungs- oder Fachkurse im In- oder Ausland besuchen, die nach Ansicht der Landesverwaltung für das Land von besonderer Bedeutung sind. 2)
2)

Art. 1 wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 21. Juni 1971, Nr. 7.

Art. 2

(1) Der Landesausschuß kann jährlich die Anzahl und das Ausmaß der im vorhergehenden Artikel unter a) und b) aufgezählten Beihilfen festlegen und bestimmen, wieviel von ihnen den einzelnen Schulstufen, Schultypen und Klassen zuzuweisen sind. 3)

(2) Mindestens zwei Drittel der für die Mittelschüler bestimmten Studienstipendien werden an jene vergeben, die zu Studienzwecken außerhalb ihrer Familie leben müssen.

(3) In den Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Gesetze oder, in ihrer Ermangelung, in den jeweils zu erlassenden Wettbewerben kann der Landesausschuß die Bedingungen festlegen, deren Erfüllung für die Erlangung der im Artikel 1 aufgezählten Beihilfen erforderlich ist, und eine gleiche Höchstpunktezahl für die auf Grund des Einkommens festgestellte Bedürftigkeit und für den Studienerfolg festsetzen sowie eine zusätzliche Punktezahl für besondere Umstände der Bedürftigkeit, welche jedoch nicht die Hälfte der für die auf Grund des Einkommens festgestellte Bedürftigkeit zuweisbaren Höchstpunktezahl übersteigen darf.

(4) Bei der Vergebung der Beihilfen gemäß Buchstabe a) des Artikels 1 an Schüler an staatlichen und privaten Pflichtmittelschulen, die wegen allzugroßer Entfernung vom Sitz der Schule oder einem öffentlichen, bzw. einem für den Schülertransportdienst bevollmächtigten Verkehrsmittel nicht in der Lage sind ihrer Schulpflicht nachzukommen die Pflichtmittelschule zu besuchen und zwecks Erreichung dieses Zieles gezwungen sind, in Heimen oder bei Privaten im Bereiche der Gemeinde oder in einem an sie angrenzenden Ortsbereich, in dem eine Pflichtmittelschule besteht, untergebracht zu werden, wird in Abweichung von den Bestimmungen des dritten Absatzes des gegenständlichen Artikels, von der Zuteilung von Punkten für den Studienerfolg Abstand genommen. 4)

3)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 21. Juni 1971, Nr. 7.

4)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 21. Juni 1971, Nr. 7.

Art. 3

(1) Die unter Buchstabe a) des Artikels 1 dieses Gesetzes angeführten Beihilfen müssen bis zum 30. 3. eines jeden Jahres ausbezahlt werden. Die Auszahlung kann in mehreren Raten erfolgen. 5)

5)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 21. Juni 1971, Nr. 7.

Art. 4

(1) Für das Schuljahr 1957-58 wird von den im Artikel 3 festgesetzten Terminen Abstand genommen.

Art. 5

(1) Das Landesgesetz vom 27. Oktober 1955, Nr. 4 wird widerrufen.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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