Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. März 1997, Nr. 13.
hat folgendes zur Kenntnis genommen:
Auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates
v e r f ü g t
er somit: daß zu Gunsten der autonomen Provinz Bozen folgendes genehmigt wird:
Das BANNER ist von weiß und rot geteilt und in der Mitte mit dem Landeswappen belegt. Es trägt folgende Aufschriften in Gold: oben auf weißem Feld und in vier Zeilen: AUTONOME/PROVINZ/BOZEN/SÜDTIROL; oben auf rotem Feld und in vier Zeilen: PROVINCIA/AUTONOMA/DI BOLZANO/ALTO ADIGE; unten teils im weißen, teils im roten Feld und in zwei Zeilen: PROVINZIA AUTONÓMA /DE BULSAN/SÜDTIROL. Die Metallteile und die Kordeln sind goldfarben. Der Mast ist mit Samtbändern in den Farben des Banners schräg umwunden und mit Nägeln spiralförmig besteckt. Die Lanzenspitze enthält eine filigrane Darstellung des Landeswappens und im Mast ist der Name eingraviert.
Dieses Dekret wird in den entsprechenden Registern eingetragen.
Rom, 22. November 1996
Oscar Luigi Scalfaro Romano Prodi