(1) Die Verwaltungsaufgaben samt Kontrolle und Aufsicht auf den in diesem Dekret angeführten Sachgebieten, die bisher den staatlichen Zentral- und Außenorganen und der Region hinsichtlich der in den Provinzen tätigen örtlichen Körperschaften, Einrichtungen und Organisationen zustanden, werden von den Provinzen besorgt.
(1/bis) Die Erledigung der Verwaltungsklagen in bezug auf Akte und Maßnahmen der Provinzen, welche die Befugnisse betreffen, die ihnen im Sinne dieses Dekretes übertragen wurden, wird denselben Provinzen übertragen.13)
(1/ter) Die Erledigung der in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Rekurse wird ebenfalls den obengenannten Provinzen übertragen, wenn sie gegen nachstehende Maßnahmen eingelegt werden:
- gegen das Urteil der örtlichen, von den Provinzen errichteten Ärzteausschüsse betreffend die Feststellung des Besitzes der körperlichen und psychischen Voraussetzungen, die für die Erlangung des Führerscheins oder in bezug auf deren Überprüfung, Widerruf oder Aussetzung vorgesehen sind;
- gegen die von den Ämtern der Provinzen erlassenen Maßnahmen betreffend die Aussetzung oder den Widerruf des Führerscheins. 13)
(1/quater) Sollte der Rekurs die Feststellung des Besitzes der körperlichen oder psychischen Voraussetzungen betreffen, die in der Straßenverkehrsordnung für die Erlangung oder das Beibehalten des Führerscheins vorgesehen sind, bzw. Maßnahmen, die auf derselben Feststellung beruhen, so entscheidet das zuständige Organ auf Landesebene nach Anhören eines spezifischen Ärzteausschusses, der bei der Provinz errichtet wird.13)
(1/quinquies) Die in den beiden vorhergehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften der Provinzen betreffend die Errichtung und die Tätigkeit des Ärzteausschusses gemäß dem vorstehenden Absatz.13)
(2) Bei der Auflösung von örtlichen öffentlichen Körperschaften, die auf den in diesem Dekret angeführten Sachgebieten tätig sind, werden der Personalstand unter Beachtung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und die Vermögensverhältnisse mit Landesgesetz geregelt.