(1) Das Regionale Verwaltungsgericht Trient entscheidet über die Rekurse gegen Akte und Verfügungen:
- der Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben, mit Ausnahme jener Akte und Verfügungen, deren Wirksamkeit auf das Gebiet der Provinz Bozen beschränkt ist,
- der Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Trient haben, deren Wirksamkeit auf das Gebiet dieser Provinz beschränkt ist.
(2) Das Verwaltungsgericht Bozen entscheidet außer in den Angelegenheiten, die kraft Statut in seine unabdingbare Zuständigkeit fallen, auch über die Rekurse gegen Akte und Verfügungen;
- der Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben, mit Ausnahme jener Akte und Verfügungen, deren Wirksamkeit auf das Gebiet der Provinz Trient beschränkt ist,
- der Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, deren Wirksamkeit auf das Gebiet dieser Provinz beschränkt ist.
(3) Bei Kompetenzkonflikten zwischen dem Regionalen Verwaltungsgericht Trient und dem Verwaltungsgericht Bozen entscheidet der Staatsrat.
(4) Unbeschadet der im letzten Absatz des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034. vorgesehenen Zuständigkeit wird für die Akte, deren Wirksamkeit sich auf das gesamte Gebiet der Region Trentino-Südtirol erstreckt, die Zuständigkeit des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient bzw. des Verwaltungsgerichtes Bozen danach bestimmt, ob sich der Akt oder die Verfügung überwiegend im Gebiet der einen oder der anderen Provinz auswirkt.
(5) Der Rekurs gegen Akte oder Verfügungen, deren Wirksamkeit sich auf das gesamte Gebiet der Region erstreckt, muß den Präsidenten der Landesausschüsse von Trient und Bozen zugestellt werden; diese können ebenso wie die anderen Personen, denen der Rekurs zugestellt wird, und wie jeder andere Intervenient die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Berufung auf den Grundsatz der überwiegenden Wirksamkeit des Aktes einwenden.
(6) Der mit dem Rekurs befaßte Präsident des Regionalen Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes Bozen entscheidet über den allfälligen Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Verfügung und setzt das Verfahren aus, wobei er die Parteien davon benachrichtigt und die Akte unverzüglich dem Staatsrat übermittelt, der innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Akte zu entscheiden hat.
(7) Die Parteien können binnen zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung Schriftsätze vorlegen.
(8) Die Entscheidung des Staatsrates und die entsprechenden Akte werden binnen zehn Tagen nach ihrem Ergehen dem Sekretariat des für zuständig erklärten Gerichtes übermittelt, welches die Parteien benachrichtigt, die sich in den Streit eingelassen haben.
(9) Das Sekretariat des Staatsrates gibt die erfolgte Übermittlung der Akte dem Gericht, das die Aussetzung des Verfahrens verfügt hatte, bekannt, wenn dieses Gericht nicht für zuständig erklärt wurde, über den Rekurs in der Sache zu entscheiden.