(1) Der Hauptschulamtsleiter und die Schulamtsleiter werden unter den Beamten im Dirigentenrang der Zentralverwaltung des öffentlichen Unterrichts und der Außenstellen der Schulverwaltung ausgewählt, deren Rang mindestens dem eines Dirigenten entspricht, bzw. unter dem Personal, das seit mindestens fünf Jahren bei den Ämtern der Landesschulverwaltung Dienst leistet und dessen Rang mindestens dem eines Dirigenten entspricht bzw. unter den planmäßigen Universitätsdozenten oder unter den planmäßig in den Schulen der jeweiligen Sprachgruppe der Provinz Dienst leistenden Inspektoren, Direktoren und Lehrern mit nachweislichem Hochschulabschluß. Diese Personen müssen über eine angemessene Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache verfügen, die im Sinne der geltenden Bestimmungen auf diesem Sachgebiet zu überprüfen ist, bzw. beschränkt auf den Schulamtsleiter für die Verwaltung der Schulen gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, der ladinischen Sprache. Der Hauptschulamtsleiter und der Schulamtsleiter für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache müssen als Muttersprache die Sprache haben, in der in den von ihnen verwalteten Schulen unterrichtet wird. Der Schulamtsleiter der Schulen in den ladinischsprachigen Ortschaften muß ladinischer Muttersprache sein.
(2) Die Ernennung des Hauptschulamtsleiters wird der Provinz Bozen übertragen, die diesbezüglich im Einvernehmen mit dem Ministerium für den öffentlichen Unterricht vorgeht. Die Ernennung des Schulamtsleiters für die Verwaltung der Schulen in den ladinischen Ortschaften wird ebenfalls der Provinz Bozen übertragen, die diese nach Anhören des Gutachtens des Ministers für den öffentlichen Unterricht gemäß Artikel 19 des Statuts vornimmt. Die Ernennung des Schulamtsleiters für die Verwaltung der Schulen mit deutscher Unterrichtssprache erfolgt von seiten der Provinz nach Anhören des Gutachtens des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht gemäß den Modalitäten laut Artikel 19 des Statuts. Die oben genannten Gutachten müssen innerhalb 60 Tagen ab Eingang des Gesuchs vom Ministerium für den öffentlichen Unterricht abgegeben werden.
(3) Die Ernennungen haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und können verlängert werden.17)
(4) Im Falle des Personals gemäß Absatz 1 wird die Ernennung, falls erforderlich, verfügt, nachdem die betreffende Person aus der Stammrolle gestrichen wurde, obgleich dies nicht in den Bestimmungen in bezug auf den betreffenden dienstrechtlichen Status vorgesehen ist.18)