Kundgemacht im G.Bl. vom 31. Mai 1977, Nr. 146; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. Mai 1980, Nr. 25, veröffentlicht.
(1) Der Regionalausschuß kann in Übereinstimmung mit den vorschriften nach Artikel 29 des kgl. Gesetzdekretes vom 12. März 1936, Nr. 375, ein Verzeichnis der Kreditkörperschaften und -anstalten regionalen Charakters mit Eintragungspflicht anlegen.
(2) Der Regionalausschuß hat der Zentralbank (Banca d'Italia) innerhalb von 10 Tagen jede Neueintragung in das Verzeichnis mitzuteilen und dabei zum Zwecke ihrer Eintragung alle Angaben zu machen, die für die Eintragung in das Register nach Artikel 29 des erwähnten kgl. Gesetzdekretes Nr. 375, vorgesehen sind.