Kundgemacht im G.Bl. vom 31. Mai 1977, Nr. 146; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. Mai 1980, Nr. 25, veröffentlicht.
(1) In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Z. 3 des Sonderstatutes gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, werden die Zuständigkeiten der Zentral- und Außenorgane des Staates sowie jene der öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen gesamtstaatlichen oder überregionalen Charakters in bezug auf die Banken regionalen Charakters, wie sie im Artikel 2 festgelegt sind, von der Region Trentino-Südtirol sowie von den Autonomen Provinzen Trient und Bozen im Sinne des Artikels 11 Absätze 1 und 2 desselben Sonderstatutes im Einklang mit den in diesem Dekret enthaltenen Bestimmungen im jeweiligen Gebiet ausgeübt.
(2) Was die Bewertungen und die Aufsichtstätigkeit anbelangt, bleibt für diese weiterhin die Italienische Zentralbank (Banca d'Italia) zuständig, und zwar auch in bezug auf die Banken regionalen Charakters.2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des Gv. D. vom 6. Oktober 2000, Nr. 319.