(1) Die Befugnisse der staatlichen Organe hinsichtlich der Pensionen und Dauerzuwendungen zu Gunsten der Zivilblinden, der Taubstummen und der Zivilinvaliden bleiben aufrecht, solange mit Landesgesetz unter Berücksichtigung der grundlegenden Bestimmungen hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen und der subjektiven Voraussetzungen der Betreuungsberechtigten nicht anders bestimmt wird.