(1) Binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes veranlassen die staatlichen Verwaltungen an Hand von detaillierten Beschreibungen die Übergabe der Akten sowohl der Zentralämter als auch der Außenämter, die nicht auf die Provinzen übertragen wurden, an jede betroffene Provinz, soweit sie die Verwaltungsbefugnisse der Provinzen betreffen und es sich um unerledigte Angelegenheiten handelt, mit Ausnahme der im Artikel 9 geregelten Angelegenheiten und der Angelegenheiten, die grundsätzliche Fragen oder Bestimmungen zu den genannten Befugnissen betreffen.