(1) Die Büros des Amtes für öffentliche Bauten und des Staatsbauamtes von Trient werden mit Ausnahme der Sektionen oder Dienststellen, denen die in der Zuständigkeit des Staates verbliebenen Befugnisse anvertraut sind, auf die Provinz Trient übertragen; mit derselben Ausnahme wird das Staatsbauamt Bozen auf die Provinz Bozen übertragen. Falls Sektionen oder Dienststellen gleichzeitig in der Zuständigkeit des Staates verbliebene Befugnisse und auf die Provinzen übertragene Befugnisse ausüben, erfolgt die Festlegung der von der Übertragung ausgeschlossenen Sektionen oder Dienststellen im Einvernehmen zwischen dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und der betroffenen Provinz innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes.
(2) Das Personal, das sich bei Inkrafttreten dieses Dekretes bei Ämtern der Verwaltung der öffentlichen Arbeiten im Dienst befindet, die in Trentino-Südtirol ihre Tätigkeit ausüben, hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Neuordnung der Stellenpläne die Überstellung an die Provinzen zu beantragen.
(3) Dem im Sinne des vorstehenden Absatzes überstellten Personal ist die Beibehaltung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gewährleistet.
(4) Entsprechend dem Kontingent des überstellten planmäßigen und außerplanmäßigen Personals werden vom Tag der Überstellung die entsprechenden Stellenpläne der Verwaltung der öffentlichen Arbeiten und die allfälligen Kontingente des außerplanmäßigen Personals, denen das Personal angehört, verringert.
(5) Bis zum Ablauf der im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels festgesetzten Frist übt das Personal, das zur Zeit Tätigkeiten ausübt, die ganz oder teilweise in die Zuständigkeit der Provinzen fallen, weiterhin dieselben Tätigkeiten aus. Die Ausgaben für die Gehälter und anderen Bezüge gehen vorbehaltlich der Vergütung durch die Provinzen zu Lasten des Haushaltes des Staates.
(6) Solange mit Landesgesetz nicht anders bestimmt wird, üben die leitenden Ingenieure des Staatsbauamtes weiterhin als Organe der Provinzen die ihnen durch die geltenden Bestimmungen übertragenen Obliegenheiten betreffend die in die Zuständigkeit der Provinzen fallenden Befugnisse aus.
(7) Die leitenden Ingenieure, die den Staatsbauämtern vorstehen, auch wenn sie im Sinne des vorhergehenden zweiten Absatzes an die betreffende Provinz überstellt wurden, oder die Leiter der entsprechenden Landesämter üben auf Antrag der Verwaltung der öffentlichen Arbeiten als Organe des Staates die in der Zuständigkeit des Staates verbliebenen Befugnisse aus.
(8) Mit Wirkung ab dem im Artikel 19 Absatz 2 genannten Datum wird der ANAS- Bezirk Trient mit Sitz in Bozen abgeschafft.17)
(9) Das Personal, welches zum im vorstehenden Absatz genannten Datum Dienst beim ANAS-Bezirk Trient leistet, kann - bis zu einem Limit von 20 Prozent der Bediensteten - innerhalb 60 Tagen ab Inkrafttreten des Landesgesetzes betreffend die Einstufung beantragen, weiterhin bei der ANAS Dienst zu leisten, was automatisch die Versetzung an einen anderen Dienstort der Körperschaft zur Folge hat. Die vertragliche Position (unbefristetes bzw. befristetes Arbeitsverhältnis) bleibt unberührt. Die Bediensteten, die das genannte Recht nicht in Anspruch nehmen, werden unter Beibehaltung ihres rechtlichen Status und der zustehenden Besoldung gemäß den Modalitäten des entsprechenden Landesgesetzes sowie unter Berücksichtigung des Standorts des jeweiligen Dienstsitzes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des genannten Gesetzes zum Land versetzt. Das Personal, welches für Dienstleistungen auf regionaler Ebene zuständig ist, hat in jedem Falle ein Anrecht darauf, sich innerhalb der oben genannten Frist für die Versetzung zur Verwaltung einer der beiden Provinzen zu entscheiden.17)
(10) Bis zur Einstufung in die Landesverwaltungen stehen die Bediensteten gemäß vorstehendem Absatz der Provinz zur Verfügung, in welcher nach vorheriger Absprache der Provinzen untereinander der größte Personalbedarf besteht. Sowohl der rechtliche Status als auch die zustehende Besoldung werden in jedem Falle beibehalten. Die entstehenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushalts der jeweiligen Provinz, der die Bediensteten zur Verfügung gestellt werden.17)