(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Provinzen auf dem Sachgebiet des geförderten Wohnbaues im Sinne des Artikels 8 Ziffer 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, bleibt dem Staat die Errichtung von Wohnungen für seine Bediensteten vorbehalten, deren Zuweisung wesentlich an die Leistung eines bestimmten Dienstes an einem Ort gebunden ist.