Kundgemacht im G.Bl. vom 26. Juli 1974, Nr. 196; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die Begutachtung durch das Finanzministerium auf dem Gebiet der Maßnahmen hinsichtlich der Kur- und Fremdenverkehrsorte bleibt erforderlich, solange das Steuerwesen betreffend diese Maßnahmen nicht anders geregelt wird. Falls sich das Finanzministerium nicht innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch die betroffene Provinz äußert, so befindet diese ohne Gutachten.