Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die Qualifikationszeugnisse, die nach Beendigung der von den Provinzen Trient und Bozen zugelassenen Berufsertüchtigungs- und Berufsausbildungslehrgänge in den genannten Provinzen ausgestellt werden, haben dieselbe Gültigkeit wie die Zeugnisse, die aufgrund der staatlichen Gesetzgebung erlassen werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Qualifikationszeugnisse werden mit Bezug auf die den Provinzen im Sinne des Artikels 9, Zahl 4, des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, zuerkannte Gesetzgebungsbefugnis mit Landesgesetz festgelegt.
(3) Die autonomen Provinzen sind ermächtigt, Studiengänge einzurichten und durchzuführen, die auf die Erreichung der von besonderen Berufskreisen verlangten Ausbildung ausgerichtet sind. Die nach Beendigung dieser Studien ausgestellten Diplome befähigen zur Ausübung des betreffenden Berufes, und zwar in Übereinstimmung mit den EG-Bestimmungen. 2)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 3 des L.D. vom 16. März 1992, Nr. 267; siehe Art. 11/ter des G.D. vom 21. April 1995, Nr. 120:
Art. 11/ter
(1) Zum Zwecke der Eintragung in die Berufsverzeichnisse werden die Bescheinigungen laut Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. März 1992, Nr. 267, den Diplomen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 19. November 1990, Nr. 341, gleichgestellt.