Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsverfahren, die die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Sinne des Artikels 49 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vor dem Zeitpunkt der Übertragung der in diesem Dekret bezeichneten Verwaltungsbefugnisse auf die Provinzen Trient und Bozen mit sich gebracht haben, sind die staatlichen Organe weiterhin zuständig. Ebenso ist es weiterhin Aufgabe der staatlichen Organe, zu Lasten des staatlichen Haushaltes die Liquidation der weiteren Jahresraten mehrjähriger Ausgaben zu Lasten von Finanzgebarungen, welche auf jene der Übertragung der Funktionen auf die obgenannten Provinzen folgen, vorzunehmen, wenn die sich auf die erste Jahresrate beziehende Zahlungsverpflichtung Finanzgebarungen belastet hat, welche der genannten Übertragung vorausgingen.
(2) Des weiteren werden die staatlichen Organe bis zum 31. Dezember 1973 jene Maßnahmen vornehmen, deren Finanzierung durch Geldbeträge gedeckt ist, die im Sinne des Artikels 36 des kgl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, oder anderer sich auf diese Norm beziehender Bestimmungen oder auf Grund besonderer Bestimmungen in den Rückständen verblieben sind.