Kundgemacht im G.Bl. vom 16. November 1973, Nr. 296; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Solange mit Landesgesetz auch hinsichtlich der Einzelheiten für die Einstufung des Personals nicht anders bestimmt wird, das im Sinne des nachstehenden Absatzes übertragen wird, üben die im Artikel 1 dieses Dekretes genannten gesamtstaatlichen oder überprovinzialen öffentlichen Anstalten und Institute weiterhin ihre Befugnisse aus, doch müssen die Tätigkeitsprogramme für die Schulfürsorge im voraus von der betroffenen Provinz genehmigt werden.
(2) Das in den Außenstellen der in diesem Artikel bezeichneten öffentlichen Anstalten in den Provinzen Trient und Bozen beschäftigte und für die zu beendenden Tätigkeiten zuständige Personal wird vorbehaltlich seiner Zustimmung auf die Provinzen Trient und Bozen übertragen, wobei es die erreichte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in vollem Maße beibehält. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die die Strukturen der genannten Außenstellen dieser Anstalten darstellen und sich auf die zu beendenden Tätigkeiten beziehen, werden in das Vermögen dieser Provinzen übertragen.
(3) Die Maßnahmen der Liquidation und der Übertragung des Vermögens der oben genannten Anstalten auf die Provinzen sowie die Übertragung des Personals werden mit Dekret des die Aufsicht über die Anstalt führenden Ministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister und im Einverständnis mit der betroffenen Provinz vorgenommen; das Dekret ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des im Absatz 1 genannten Landesgesetzes zu erlassen.