(1) Für die Wirkungen des Artikels 7 des Statutes wird die betroffene Bevölkerung angehört, indem die in den Wählerlisten der Gemeinden, deren Abgrenzung und Benennung geändert wird, eingetragenen Wähler nach Vorschriften, die mit Regionalgesetz festzusetzen sind, durch Volksbefragung befragt werden.
(2) Sprechen sich die Gemeinderäte der Gemeinden, deren Gebietsabgrenzung geändert werden soll, mit der Mehrheit von drei Vierteln der der Gemeinde zugeteilten Gemeinderatsmitglieder für die Änderung der Gebietsabgrenzung aus, so kann der Regionalrat mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der der Region zugeteilten Abgeordneten beschließen, daß an der Volksbefragung nur die Wähler der Fraktion, die um Erhebung zur selbständigen Gemeinde angesucht hat, oder jenes Gebietsteiles, der von einer Gemeinde auf die andere übergehen soll, teilnehmen.5)
(3) Keine Volksbefragung wird abgehalten, wenn der Regionalrat auf Grund der Verfahrensakten der Ansicht ist, daß der Antrag einer Fraktion auf Errichtung zur selbständigen Gemeinde auf keinen Fall angenommen werden kann, weil die örtlichen Verhältnisse dem entgegenstehen oder weil die neuen Gemeinden keine ausreichenden Mittel zur Besorgung der öffentlichen Dienste besitzen.
(4) Ebenso kann bei einem Vorschlag auf Umbenennung der Gemeinde von der Volksbefragung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 zutreffen.