Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Mai 2011, Nr. 18.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, wird aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.