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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2010 , Nr. 251)
Änderung der Verordnung über die schulinterne Organisation

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. August 2010, Nr. 32.

Art. 3

(1) Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 12 Geltungsbereich

1.Dieser Abschnitt gilt für alle Fachschulen und Vollzeitkurse der Berufsbildung des Landes und für solche, die vom Land genehmigt sind. Sie gilt auch für die Lehrlingsausbildung und für die gleichgestellten Schulen der Berufsbildung. Für die Bewertung bei der Abschlussprüfung an den gleichgestellten Schulen der Berufsbildung werden die Bildungsguthaben gemäß den staatlichen Bestimmungen zuerkannt. Die Zulassung zur Abschlussprüfung und deren Durchführung erfolgt nach den geltenden staatlichen Bestimmungen.“