(1) Nach Ermächtigung kann jede gewinnbringende oder bezahlte Tätigkeit jeder beliebigen Art ausgeübt werden einschließlich der Bekleidung von Mandaten in Gesellschaften mit Gewinnabsicht. Dabei müssen folgende Beschränkungen eingehalten werden:
- die Tätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden,
- die Benutzung der Strukturen und der Arbeitsmittel der eigenen Verwaltung ist nicht erlaubt,
- die für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen zählenden Bruttoeinkünfte dürfen 30 Prozent der zustehenden Jahresbruttoentlohnung bei Vollzeitarbeit nicht übersteigen, wobei die zustehenden Lohnelemente, mit Ausnahme der Überstunden- und Außendienstvergütung, berücksichtigt werden,
- der wöchentliche Arbeitszeitaufwand darf 20 Prozent der wöchentlichen Vollzeitarbeit nicht überschreiten,
- die entsprechenden Tätigkeiten dürfen weder einen Interessenkonflikt noch die korrekte Erfüllung der Amtspflichten beeinträchtigen.
(2) Zur Feststellung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen teilt das Personal der Verwaltung jährlich innerhalb der von ihr bestimmten Frist und in der vorgegebenen Form die aus der autorisierten Tätigkeit erzielten Bruttoeinkünfte mit.
(3) Die Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit kann auch bei bezahlter und bei unbezahlter Dienstabwesenheit autorisiert werden.
(4) Bei unbezahlter Abwesenheit aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen einer disziplinarrechtlichen vorbeugenden Dienstenthebung ohne Unterhaltsbeitrag kann für einen beschränkten Zeitraum die Ausübung einer weiteren Tätigkeit, auch in Vollzeit, autorisiert werden, wenn durch geeignete Unterlagen eine nachträglich entstandene und unvorhergesehene persönliche Misslage nachgewiesen wird.
(5) Die Ermächtigung wird unverzüglich widerrufen, falls die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen missachtet werden sowie im Falle eines möglichen Interessenkonflikts oder einer möglichen Beeinträchtigung der korrekten Erfüllung der Amtspflichten. Das Personal verständigt auf jeden Fall unverzüglich den direkten Vorgesetzten als auch die für das Personal zuständige Abteilung.
(6) Die von dieser Verordnung vorgesehenen Ermächtigungen werden vom Direktor der für das Personal zuständigen Struktur erteilt, nach Anhören des Abteilungsdirektors oder des entsprechenden Vorgesetzten.
(7) Die Ausübung einer Tätigkeit ohne Ermächtigung oder unter Verletzung der von dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen bewirkt die Verhängung von Disziplinarstrafen im Sinne und im Rahmen des vom zuständigen Kollektivvertrag festgesetzten Ausmaßes.
Die ohne Ermächtigung bezogenen Einkünfte sowie jene, die das in diesem Artikel vorgesehen Limit überschreiten, stehen in dem vom Kollektivvertrag bestimmten Ausmaß der eigenen Verwaltung zu.